Widerruf der Heilpraktikererlaubnis bei schweren Behandlungsfehlern
Urteil des Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 26. September 2013 (Az. 5 K 909 / 12, vgl. Lindenau AMK 1 / 2014, S. 17) sittlich unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1f) der 1. Durchführungsverordnung Heilpraktikergesetz (1. DVO HeilPrG).
Leitsatz
Ein Heilpraktiker, der schwer erkrankten Patienten dazu rät, ohne weitere Rücksprache die ärztlich verordneten Medikamente abzusetzen, ist sittlich und charakterlich unzuverlässig.
Sachverhalt
Geklagt wurde von einer Heilpraktikerin, der die 2004 erteilte HP-Zulassung entzogen wurde. Grund hierfür waren mindestens drei schwere Behandlungsfehler, zwischen den Jahren 2008 bis 2012.
Bei einem Patienten wurde ärztlicherseits eine Rheumaerkrankung diagnostiziert, die medikamentös behandelt wurde. Die Heilpraktikerin diagnostizierte hingegen eine Borreliose und Krätzmilbe und rier dazu, die ärztlich verordneten Medikamente abzusetzen. Die Diagnose der Heilpraktikerin erwies sich jedoch als falsch.
In einem weiteren Fall wurde Darmkrebs und die typischen Anzeichen eines Leberversagens übersehen. Darüber hinaus wurde in einem weiteren Fall einer Parkinson-Patientin dazu geraten, die ärztlich verordneten Medikamente abzusetzen.
In diesen bekannt gewordenen Fällen, hat sich der gesundheitliche Zustand der Patienten deutlich verschlechtert, und hätten zum Teil unbehandelt zum Tod führen können.
Die Fälle kamen zum Gutachterausschuss, woraufhin die zuständige Behördenstelle – wie vom Gutachterausschuss empfohlen – die HP-Erlaubnis entzog.
Die Klägerin; soll heißen, die angeklagte Heilpraktikerin die gegen den Entzug der Heilpraktikererlaubnis zu Felde zog, hatte nämlich in den vorangegangenen Anhörungen durch den Gutachterausschuss ihr Verhalten bestritten. Daher sei davon auszugehen, dass diese auch in Zukunft so handeln wird, und ihr daher wegen Unzuverlässigkeit die HP-Erlaubnis zu entziehen ist.
Gerichtsentscheidung
Die Klage der Heilpraktikerin blieb ohne Erfolg. Es blieb beim Entzug der Erlaubnis gemäß
§ 7 Abs. 1 S. 1 der 1. DVO HeilPrG. Als Gründe wurden angeführt, dass sich sonst durch ihr Verhalten Gefahren für die Allgemeinheit und der von ihr behandelnden Patienten ergeben würden. Augenscheinlich wurden Pflichten und Vorschriften missachtet, die der Heilpraktikerberuf mit sich bringen würde.
Fazit
Die Klägerin hat die Grenzen einer Heilpraktikertätigkeit überschritten. Grundlegende Berufspflichten wurden wissentlich missachtet oder nicht erkannt. Die Intention des Gesetzgebers hinsichtlich der Abwehr von Gesundheitsgefahren bestehe u.a. darin, schwerere Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erfordern, nicht im Wege zu stehen. Der Patient darf nicht in den Glauben versetzt werden, dass eine Heilpraktikertätigkeit eine ärztlich notwendige Behandlung bzw. verordnete Medikamention ersetzt. Auch nur die Verzögerung einer solch notwendigen Behandlung ist nicht hinzunehmen.
Lothar J. Riesterer
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