Hier finden Sie im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung für Tierärzte einen Top-Versicherungsschutz für:
Tierarztpraxen für Kleintiere ohne die Behandlung von Pferden, landwirtschaftlichen Nutz- und Zootieren.
Für einen Jahresbeitrag von 273,94 Euro (bis zu einem Jahresnettoumsatz von 292.000,- Euro.)
Klein- und Großtierpraxen mit der Behandlung von Pferden, landwirtschaftlichen Nutz- und Zootieren.
Für einen Jahresbeitrag von 862,16 Euro (bis zu einem Jahresnettoumsatz von 300.000,- Euro.
Klein- und Großtierpraxen ohne die Behandlung von Pferden, aber mit landwirtschaftlichen Nutz- und Zootieren.
Für einen Jahresbeitrag von 663,19 Euro (bis zu einem Jahresnettoumsatz von 300.000,- Euro.
Alle Beiträge inkl. 19 % Versicherungssteuer im leistungsstärksten Premium-Tarif. Seit 2016 bietet der Versicherer einen Neutarif mit abgesenkten Beiträgen und erweitertem Leistungsumfang an.
Grundprinzip einer Berufshaftpflichtversicherung:
Mit dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung übernimmt bei einem bedingungsgemäßen Schadenfall der Versicherer für einen Tierarzt folgende Aufgaben: Er prüft zunächst ob Sie, als Versicherter, gegenüber dem Geschädigten haften. Ist die Haftung gegeben, so wird als nächstes geprüft, ob die Ansprüche des Geschädigten der Höhe nach berechtigt sind. Verläuft die Haftungsprüfung positiv, so wird der Versicherer berechtigte Ansprüche des Geschädigten bedingungsgemäß befriedigen. Verläuft die Haftungsprüfung negativ, dann wehrt der Versicherer die Ansprüche ab. Sollten Sie als Versicherungsnehmer vom Anspruchsteller daraufhin verklagt werden, so führt der Versicherer den Rechtsstreit auf eigene Kosten und in Ihrem Namen (so genannte Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung). Bei ungünstigem Prozessausgang – das Gericht verurteilt Sie zur Zahlung – muss der Versicherer, außer der Entschädigungsleistung, auch die Prozesskosten übernehmen.
Details für den interessierten Leserkunden:
Angebots-Service
Sie können ein individuelles Angebot über das folgende Online-Formular anfordern. Wir beantworten Ihre Anfrage nach Erhalt innerhalb kürzester Zeit. Garantiert!
Mitglied einer Praxisgemeinschaft:
Praxisräumlichkeiten, Einrichtungen und/oder Gerätschaften werden gemeinsam genutzt. Die Behandlung der Patienten erfolgt nicht gemeinschaftlich. Jeder Praxisinhaber liquidiert auf eigene Rechnung für die eigene Leistung. Jedes Mitglied einer Praxisgemeinschaft behandelt grundsätzlich nur seine eigenen Patienten und ist verpflichtet hierüber eine eigene, für seine Praxiskollegen nicht zugängliche Dokumentation zu führen.
Mitglied einer Gemeinschaftspraxis:
Siehe Praxisgemeinschaft. Darüber hinaus werden die Leistungen aber gesamtschuldnerisch erbracht. Die Gemeinschaft der Praxisinhaber liquidiert (nicht der einzelne Praxisinhaber). Haftpflichtansprüche Dritter beziehen sich auf alle Mitglieder der Gemeinschaftspraxis. Eine einheitliche Berufshaftpflichtversicherung bei einem Versicherer ist notwendig.
Gegen einen Mehrbeitrag kann der Versicherungsschutz auf gemietete Tierboxen erweitert werden (z.B. für Pferde oder Rinder).
Ein Beispiel:
Ihre Kapazitäten sind erschöpft und Sie mieten in einem Stall eine Box zur Behandlung eines Pferdes an. Dieses hat nachts einen Anfall, tritt aus und demoliert die Box. Der Stallbesitzer macht die Reparaturkosten bei Ihnen geltend, welche von der INTER ersetzt werden.
Ein Beispiel:
Ihre Kapazitäten sind erschöpft und Sie mieten in einem Stall eine Box zur Behandlung eines Pferdes an. Dieses hat nachts einen Anfall, tritt aus und demoliert die Box. Der Stallbesitzer macht die Reparaturkosten bei Ihnen geltend, welche von der INTER ersetzt werden.