Fernbehandlungen mittels Online-Beratung
Was sagt eine Berufshaftpflichtversicherung zu Online-Beratungen – gar im Ausland?
Immer mehr Heilpraktiker, Heilpraktiker für Psychotherapie, Diplom Psychologen, Couches und sonstige Therapeuten auf dem Gebiet der Psychotherapie arbeiten im Bereich der Online-Beratung bzw. Online-Therapie, Telemedizin und geben Online-Sprechstunden. Das begann schon vor der Corona-Krise und hat sich durch die vorläufige Corona-Pandemie weiter beschleunigt. Kontakte bei Fernbehandlungen finden vorwiegend per Chat, E-Mail, Videoanruf bzw. Videositzung statt.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind online-basierte Fernbehandlungen erlaubt, so dass sich hierfür auch Versicherer im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung finden lassen.
- Große Heilpraktiker
Einem („großen“) Heilpraktiker ohne sektorale Beschränkungen sind Fernbehandlungen erlaubt. Diese können durchaus sinnvoll sein, bspw. wenn ein Patient ganz schnell einen Rat benötigt. Es kommt wie immer auch hier auf den Einzelfall an. Patienten-Erstkontakte als reine Fernbehandlung ohne eine unmittelbare Konsultation bzw. körperliche Erstuntersuchung des Patienten; soll heißen, Stellung einer Diagnose und/oder Aufstellung eines Behandlungsplanes aus der Ferne, ist ggf. als kritisch anzusehen.
Wieso schreibe ich das so?.
Weil diese Vorgehensweise unter Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Folge haben kann, die sich negativ auf den Versicherungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung auswirkt. Das sollten Sie wissen: Diese könnte unter Umständen einwenden, das es sich in einem solchen Fall um grobe Fahrlässigkeit handelte; soll heißen, zum Nachteil des Patienten eine (schwerwiegende) Sorgfaltspflichtverletzung erfolgte.
Das Versicherungsvertragsgesetz bestimmt:
„Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.“
- Heilpraktiker für Psychotherapie
Siehe auch Heilpraktiker ohne sektorale Beschränkung. In der Regel ist hier primär das Mündliche und weniger das Visuelle von Bedeutung, so dass für diese Berufsgruppe Fernbehandlungen deutlich praktikabler erscheinen. Aber auch hier gelten haftungsauslösende Sorgfaltspflichten einzuhalten.
- Regelungen für Psychologische Psychotherapeuten
Beachten Sie bitte, dass Psychologische Psychotherapeuten einer verbindlichen Berufsordnung unterliegen. Diese erlaubt während der „Corona-Krise“ unter bestimmten Voraussetzungen eine Lockerung der Arbeitsweise. Soll heißen, dass auch psychotherapeutische Online-Sprechstunden bzw. Online-Beratungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind, auch wenn zuvor eine persönliche Konsultation der Patienten in der Praxis nicht stattfand (dieser letzte Punkt ist jedoch zunächst bis zum 30.06.2020 befristet). Psychotherapeuten können sich hierüber ganz ausführlich auf der Seite der Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung (DPtV) kundig machen.
- Berufshaftpflichtversicherung
Ist aus Sicht einer Berufshaftpflichtversicherung eine Online-Beratung risikoerhöhend? Das können Sie in der Regel nicht wissen. Fragen Sie Ihren Versicherer. Dieser soll schriftlich bestätigen, dass Versicherungsschutz im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung besteht. Je nach den dortigen (leider internen) Annahmerichtlinien. Was ist, wenn Online-Beratungen regelmäßig ganz überwiegend stattfinden. Dann wird es so sein, dass der Versicherer dies nicht möchte, und den Versicherungsschutz versagt. Auch die Nutzung der Portale wie BetterHelp führen dazu, dass der Versicherer dieses Risiko nicht versichert.
Weitere Regelungen wie die sog. Vorsorgeversicherung analog der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung AHB) gemäß Ziffer 4, bleiben hiervon unberührt. Deren Auslegung erfolgt in einem der
nachfolgenden Beiträge.
Fazit:
Versicherungstechnisch aus der Sicht der Berufshaftpflichtversicherung darf es sich nicht um eine überwiegende Tätigkeit handeln, sondern als eine gelegentliche bei der die Patienten sich in der Regel zu Heilzwecken physisch in der Praxis befinden. Die Nutzung von Plattformen zur Gewinnung neuer Patienten wie z.B. über BetterHelp, sind ein KO-Kriterium. Nicht versicherbar!
Stand: April 2026
AngebotsanfrageHinweis:
Irrtum vorbehalten. Dies ist keine Rechtsberatung zur Fernbehandlung. Ich bin Versicherungsmakler mit Schwerpunkt Heilwesen. Alle hier allgemein gehaltenen Ausführungen sind im Kontext einer Berufshaftpflichtversicherung zu verstehen. Für rechtliche Beratungen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihren Berufsverband und/oder einen Rechtsanwalt. Auch die Hotline über eine Rechtsschutzversicherung kann zur ersten Orientierung hilfreich sein. Für damit verbundene versicherungstechnische Fragen, bin ich gerne Ihr Vermittler und Ansprechpartner.
Lothar J. Riesterer
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