Betriebshaftpflichtversicherung für Heilpraktikerschulen

Wenn ein Heilpraktiker innerhalb oder außerhalb seiner Praxis auch Schulungen durchführt, können diese – sofern nicht schon automatisch mitversichert – auf Nachfrage innerhalb seiner Berufshaftpflichtversicherung mitversichert werden.

Bei expliziten Schulbetrieben, wie z.B. einer separaten Heilpraktikerschule, erfolgt eine Tarifeinstufung als Schule. Hierzu benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Ihre Heilpraktikerschule.

  • Als Versicherungssumme stehen wahlweise 3 Mio. € oder 5 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden, 100.000,- € Vermögensschäden zur Verfügung.
  • Der Leistungskatalog der Betriebshaftpflicht erstreckt sich auf Personen-/Sach- und Vermögensschäden, die unter anderem durch den Schulbetrieb und der Erteilung von Unterricht verursacht werden.
  • Versicherte sind der/die Inhaber der Schule und ihre Angestellten sowie die freiberuflichen Lehrer, und sonstige für ihn im Schulbetrieb tätigen Personen und Praktikanten.

    Selbstständig/freiberuflichen Lehrern sei aber empfohlen, trotzdem eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zu haben, die auch eine Schulungstätigkeit bzw. Dozententätigkeit abdeckt. Theoretisch denkbar wäre nämlich ein eventueller Regress durch den Betriebshaftpflichtversicherer der Schule.

  • Praktische, unter Anleitung stehende inverse Übungen in der Schule wie z.B. “Spritzenkurse” sind ebenfalls mitversichert.   
  • Mitversichert ist im Zusammenhang mit den gemieteten Räumen der Heilpraktikerschule, auch ein eventueller Schlüsselverlust des versicherten Personenkreises.
  • Mitversichert sind auch Mietsachschäden die durch Brand, Explosion, Leitungswasser und durch Abwasser oder sonstige Ursachen am Gebäude bzw. Räumen entstanden sind.
  • Mitversichert ist im bedingungsgemäßen Umfang auch das Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und der Besucher.
  • Mitversichert ist ein erweiterter Strafrechtsschutz.
  • Vielfältig mitversichert sind die üblichen Nebenrisiken eines Schulbetriebs.  

Werden gegen die Schule bzw. ihre Repräsentanten Haftpflichtansprüche gestellt, prüft der Versicherer zunächst, ob diese berechtigt sind. Wenn nein, wehrt er die unberechtigten Ansprüche ab (Abwehrfunktion). Sind Ansprüche ganz oder teilweise der Art und Höhe nach berechtigt, zahlt der Versicherer den Schaden im bedingungsgemäßen Umfang.

 

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