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Berufshaftpflichtversicherung für Geistige Heilweisen wie beispielsweise

Geistheiler bzw. spirituelle Heiler, spirituelle Wegbegleiter, Quantenheiler, Reiki (- Lehrer) und Engelheiler sind über unsere Konzepte problemlos versicherbar.

Kein Versicherer bietet eine Berufshaftpflichtversicherung nur und ausschließlich für Geistige Heilweisen. Das zu behaupten wäre unwahr. Allerdings gibt es Versicherer die diesem Berufskreis einen Zugang zu den Tarifen für das Heilwesen bzw. Gesundheitswesen ermöglichen.

Hierüber sind alle Berufs-Haftpflichtrisiken versichert, die auch Sie als Geistheiler bzw. spiritueller Heiler, Quantenheiler, Reikilehrer, spirituelle Wegbegleiter oder Engelheiler haben, sofern dem keine Verbote oder öffentlich-rechtliche Einschränkungen entgegenstehen.

Versichert sind Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, für die keine Privathaftpflichtversicherung aufkommt, da hierüber nur private und keine beruflichen Risiken versichert sind.

Mit dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung übernimmt der Versicherer für Sie im versicherten Umfang folgende Aufgaben:

Meist sind Ansprüche der Kunden nicht gerechtfertigt, sofern ein körperlicher oder geistiger Schaden (Personenschaden) geltend gemacht wird. Bei Sachschäden sieht das meist anders aus. Da ist die Sachlage meist klarer und eindeutig.     

Der Versicherer prüft daher zunächst einmal – ob Sie, als Versicherter, gegenüber dem Geschädigten überhaupt schuldhaft handelten. Besteht eine solche Haftung bzw. ein Verschulden, so wird als nächstes geprüft, ob die Ansprüche des Geschädigten der Höhe nach berechtigt sind. Verläuft die Haftungsprüfung positiv, so wird der Versicherer berechtigte Ansprüche des Geschädigten befriedigen. Verläuft die Haftungsprüfung negativ, dann wehrt der Versicherer die ungerechtfertigten Ansprüche ab.

Sollten Sie als Versicherungsnehmer vom Anspruchsteller daraufhin verklagt werden, so führt der Versicherer den Rechtsstreit auf eigene Kosten und in Ihrem Namen (Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung). Bei ungünstigem Prozessausgang – das Gericht verurteilt Sie zur Zahlung – muss der Versicherer, außer der Entschädigungsleistung, auch die Anwalts-/Gerichtskosten übernehmen.

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

Bei einer Versicherungssumme von 3 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden, 100.000,- Euro Vermögensschäden beträgt der Nettobeitrag für einen Versicherten

  • 80,00 Euro/Jahr  zzgl. 19 % Versicherungssteuer = 95,20 Euro / Jahr.
  • Auch eine höhere Versicherungssumme von 5 Mio. Euro ist möglich.

TIPP: Optionaler Einschluss einer preiswerten /Familien-) Privathaftpflichtversicherung:

Sofern eine vollwertige (Familien-) Privathaftpflichtversicherung mit eingeschlossen werden soll, steigt der Nettobeitrag um nur

  • 32,00 Euro/Jahr zzgl. 19 % Versicherungssteuer = 38,08 Euro/Jahr. Ohne gesonderte Beitragsberechnung ist dann sogar eine Hundehalterhaftpflichtversicherung für bis zu 2 Hunde mitversichert.

Nicht versichert, das dürfte jedem klar sein, sind Handlungen die den Heilberufen vorbehalten bleiben (Ärzten und Heilpraktikern).

Praxistipp:

Wir empfehlen zu verdeutlichen, dass durch Ihre Behandlungen die Selbstheilungskräfte Ihrer Klienten aktiviert werden. Ihre Behandlungen dürfen keinen Heilpraktiker und/oder Arzt ersetzen, sondern diese als „spiritueller Wegbegleiter“ ergänzen. Darauf können Sie in einem gut sichtbaren Aushang in Ihrer Praxis hinweisen. Am besten sollte dies als schriftlicher Hinweis erfolgen, der vom Klienten zu verstehen und zu unterzeichnen ist.

Ferner empfehlen wir Ihnen, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen Ihrer Tätigkeit auseinanderzusetzen, die beispielsweise vom Heilmittelwerbegesetz (HWG), Wettbewerbsrecht wie z.B. dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bis hin zur Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) sehr weitreichend sind.

Abschließend empfehlen wir, dem Klienten klar zu kommunizieren, wie die Sitzungen im Einzelnen ablaufen, welche Dauer sie haben und was diese kosten.

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z.B. Physiotherapeut oder Ergotherapeut
[tippy title="Praxisgemeinschaft?" width="400" height="260"] Mitglied einer Praxisgemeinschaft: Praxisräumlichkeiten, Einrichtungen und/oder Gerätschaften werden gemeinsam genutzt. Die Behandlung der Patienten erfolgt nicht gemeinschaftlich. Jeder Praxisinhaber liquidiert auf eigene Rechnung für die eigene Leistung. Jedes Mitglied einer Praxisgemeinschaft behandelt grundsätzlich nur seine eigenen Patienten und ist verpflichtet hierüber eine eigene, für seine Praxiskollegen nicht zugängliche Dokumentation zu führen.[/tippy] [tippy title="Gemeinschaftspraxis?" width="400" height="250"] Mitglied einer Gemeinschaftspraxis: Siehe Praxisgemeinschaft. Darüber hinaus werden die Leistungen aber gesamtschuldnerisch erbracht. Die Gemeinschaft der Praxisinhaber liquidiert (nicht der einzelne Praxisinhaber). Haftpflichtansprüche Dritter beziehen sich auf alle Mitglieder der Gemeinschaftspraxis. Eine einheitliche Berufshaftpflichtversicherung bei einem Versicherer ist notwendig.[/tippy]