Geschäftsinhaltsversicherung der Praxisräume
Der folgende Beitrag soll Ihnen bei der Orientierung und der Entscheidungsfindung zum Abschluss einer Geschäftsversicherung behilflich sein. Wir haben die wichtigsten Punkte auf die Sie Achten sollten aufgegriffen und für Sie zusammengestellt.
Eine Geschäftsinhaltversicherung für die Praxis schützt vor finanziellen Folgen, wenn durch
- Brand, Explosion, Blitzschlag
- Einbruchdiebstahl/Vandalismus/Raub
- Leitungswasser
- Sturm bzw. Hagel
die medizinische-, technische- und kaufmännische Praxiseinrichtung, die Medikamente und ähnliches nach einem Einbruch entwendet bzw. beschädigt oder zerstört wird. Versichert ist die gesamte Praxiseinrichtung, z.B. medizinisch- technische Geräte, Mobiliar, Medikamente, eventuelle Laboreinrichtungen, die gesamte kaufmännische Einrichtung, Waren, Bücher, Vorräte und fremdes Eigentum.
Optional kann der Einschluss von:
- Erweiterten Elementarschäden (Überschwemmung, Rückstau, Witterungsniederschläge, Erdrutsch, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
- Glauspauschalversicherung für die Innen- und Außenverglasung
- TW-Basis-Klausel mit Allgefahrendeckung bei Schäden an elektrotechnischen Geräten pauschal bis 10.000 Euro
- Klein-Ertragsausfallversicherung anläßlich eines der versicherten Gefahren
erfolgen.
Bitte beachten Sie bitte, dass Glasschäden an einer von Ihnen gemieteten Praxis nicht von Ihrer Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt wird. Hierzu bedarf es einer Glasversicherung, die man sehr preiswert (ab 32,13 EUR/Jahr) in einer Geschäftsinhaltsversicherung integrieren kann, sofern die Versicherungssumme der Geschäftsinhaltsversicherung den Betrag von 100.000,- Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus kommt es „teurer“.
Bei geeigneten Versicherungslösungen sind Praxisschilder gegen einfachen Diebstahl sowie Beschädigung bis zu 2.000,- EUR mitversichert. Arzttaschen/Notfallkoffer oder bewegliche, nicht fest installierte Boxen/Container inkl. Inhalt (ohne Bargeld, mobile Kommunikationstechnik und andere wesensfremde Gegenstände) sind während Fahrten und Gängen bei Krankenbesuchen gegen Verlust und Beschädigung – verursacht durch: Transportmittelunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Sturm, Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung und räuberische Erpressung – zum Zeitwert bis 5.000 EUR auf erstes Risiko mitversichert.
Bei grober Fahrlässigkeit kann ein Versicherer die Leistung verneinen oder einschränken. Zum Beispiel weil der Versicherte die Praxistüre versehentlich nicht abgeschlossen hat. Daher sollte ein Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit vereinbart werden, ggf. mit einem Sublimit bei Schäden von z.B. bis 15.000 EUR
Als Versicherungssumme gilt der Neuwert bzw. aktuelle Anschaffungspreis aller zuvor genannten Einrichtungen, Geräte, Waren und Vorräte.
Die richtige Versicherungssumme ist eines der Herzstücke einer Sachversicherung. Sie dient nicht nur der Prämienberechnung, sondern sie bildet auch die Grenze der Ersatzleistung. Aus vielen Schadenfällen wissen wir, dass die Anrechnung einer Unterversicherung – d.h. am Schadentag ist der gesamte Versicherungswert höher als die vereinbarte Versicherungssumme – zu viel Ärger und Missstimmung führen kann. Denn: Der Versicherer wird dann im gleichen prozentualen Verhältnis zur Unterversicherung einen Abzug von der Entschädigungsleistung vornehmen.
Ist die Versicherungssumme demnach niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht eine Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den tatsächlichen Versicherungswert.
Beispiel zu den Auswirkungen einer Unterversicherung:
Versicherungssumme 20.000,- Euro, tatsächlicher Versicherungswert 35.000,- Euro, Schadenhöhe 5.000,- Euro.
Erstattung: Nicht 5.000,- Euro sondern rund 2.857,- Euro.
Um diesen Missstand zu vermeiden, muss der richtige Versicherungswert ermittelt werden. Vorteil guter Bedingungen: Auf die Anrechnung einer Unterversicherung wird je nach Versicherer verzichtet, wenn der Schaden 10 % der Versicherungssumme und max. 50.000 EUR nicht übersteigt.
Steht der Gesamtbestand an medizinischer, kaufmännischer und technischer Betriebseinrichtung fest (ohne Berücksichtigung von steuerlichen Abschreibungswerten), so wird mit realistischen Werten versehen der aktuelle Neupreis geschätzt. Dazu benutzt man am besten Einkaufskataloge und/oder Bestell-Listen. Der Wert der Vorräte ist mit dem Wert des im laufenden Kalenderjahr zu erwartenden Höchstbestandes anzusetzen. Für die während des Versicherungsjahres getätigten Neuanschaffungen gilt je nach Versicherer eine Vorsorge von 10 % der Versicherungssumme, max. 50.000 EUR.
Um für die Folgezeit Preissteigerungen auszugleichen, wird auf Wunsch eine Summenanpassungsklausel vereinbart. Dabei ist zu beachten, dass über eine Summenanpassungsklausel nur statistische Preissteigerungen ausgeglichen werden.
Neuwertentschädigung und 40% Regel
Die Versicherer werben mit der Neuwertentschädigung was im Prinzip auch zutrifft, sich jedoch im Detail oft als Unwahr erweist. Zum niedrigeren Zeitwert wird nämlich dann abgerechnet, wenn der versicherte Gegenstand nur noch einen Zeitwert von 40 % des Neuwertes hat. Das kann je nach Gegenstand bereits nach wenigen Jahren eintreten, so dass dann nur noch zum niedrigen Zeitwert statt dem zzt. aktuellem Wiederbeschaffungswert abgerechnet wird.
Ausnahmen davon bilden Versicherer, die darauf unter bestimmten Voraussetzungen verzichten. Das ist dann der Fall, wenn die Sache zwar nur noch einen Zeitwert von 40 % des Neuwertes hat, sich die Sache jedoch im ständigen Gebrauch und im technisch einwandfreien Zustand befindet.
Elementarschäden
Zumindest bei ebenerdigen Praxen bzw. bei Praxen unter der Erdgleiche empfehlen wir den Einschluss von Elementarschäden zu prüfen. Diese können jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert werden. Bestimmte Gebiete, Orte bzw. Straßenzüge sind ggf. nicht versicherbar.
Wenn ja, so stellen Versicherer die Frage, ob an dem zu versichernden Objekt und/oder an Objekten in unmittelbarer Umgebung (im Umkreis von (meist) 2 km) die letzten (meist) 10 Jahre Elementarschäden eingetreten sind. Falls ja, so erfolgt die nächste Frage, ob es sich um Schäden bis maximal 5.000 Euro handelte. Falls höher, ist eine Versicherung meist nicht möglich.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch:
a) Überschwemmung, Rückstau,
b) Erdbeben,
c) Erdsenkung, Erdrutsch,
d) Schneedruck, Lawinen,
e) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Ausgeschlossen sind stets Schäden durch Sturmflut und Grundwasser, soweit dieses nicht an die Oberfläche gedrungen ist.
Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen meistens Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten sowie Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür auch die Gefahr / Verantwortung trägt.
Selbstbehalt im Bereich der Elementarschäden
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Klein-Ertragsausfallversicherung
Es handelt sich hierbei um eine Ertragsausfallsversicherung, die das Risiko der Betriebsunterbrechung durch einen in der Inhaltsversicherung versicherten Sachschaden über einen Zeitraum von 12 Monaten abdeckt.
Die häufigsten Ursachen für eine Betriebsunterbrechung sind Schäden durch Leitungswasser, Brand und Einbruchdiebstahl. Die Folgen einer Betriebsunterbrechung sind für die betroffene Praxis meist schwerwiegender als der Sachschaden selbst. Der mit einer vorübergehenden Betriebsschließung verbundene Umsatzrückgang führt zu einer Reduzierung des Betriebsergebnisses, da die fortlaufenden Fixkosten nicht mehr erwirtschaftet werden können.
Ein schneller Kostenabbau ist heute aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen oft nicht möglich. So entstehen z.B. fortlaufende Personalkosten, obwohl Ihre Mitarbeiter unter Umständen nicht eingesetzt werden können. Nach gültiger Rechtssprechung führt ein Feuerschaden im Betrieb nicht zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht seitens des Arbeitgebers.
Um auch hier wieder eine Unterversicherung zu vermeiden, der zu einem Abzug im Versicherungsfall führt, ist die VS-Summe genau zu ermitteln. Die für eine Betriebsunterbrechungsversicherung notwendige Versicherungssumme können Sie mit folgender Faustformel selbst errechnen:
Umsatzerlöse (vom Vorjahr)
– abzüglich Waren-/ Materialeinsatz
Betriebswirtschaftliches Rohergebnis = Versicherungssumme
Dieses betriebswirtschaftliche Rohergebnis sollte mit der vereinbarten Versicherungssumme übereinstimmen, um im Schadenfalle den notwendigen Versicherungsschutz zu erhalten. Im vorliegenden Fall ist die Versicherungssumme für den Praxisinhalt und den Ertrag identisch. Liegen Ihre Zahlen darunter bleibt es bei der VS-Summe, da sie sich aus der Inhaltssumme zum Neuwert ableitet.
Mittlere Ertragsausfallversicherung
Erst wenn die VS-Summe aufgrund Ihres betriebswirtschaftlichen Rohergebnisses höher sein muss, ist anders vorzugehen. Dann kann statt einer Klein-Ertragsausfallversicherung eine so genannte Mittlere Ertragsausfallversicherung (MEA) vereinbart werden, die höher als die Sachschadendeckungssumme der Geschäftsinhaltsversicherung ist.
Beitragsberechnung
Der Beitrag richtet sich nach der Höhe der Versicherungssumme, der Branche und ggf. dem genauen Ort der zu versichernden Räume. Zusatzeinschlüsse wie eine Ertragsausfallversicherung oder der Einschluss von Elementarschäden, einer Glaspauschalversicherung oder weiterer Bausteine kosten einen Zuschlag.
Nachlässe
In Verbindung mit weiteren betrieblichen Absicherungen wie z.B. einer Berufshaftpflichtversicherung ergeben sich meist interessante sog. Bündelnachlässe.
Bau- und Sicherheitsvorschriften
Je nach Versicherer und Leistungsumfang ergeben sich unterschiedliche Vorschriften die in den sog. Annahmerichtlinien der Versicherer zu finden sind. Dazu zählt bspw. die Schlosstechnik der zu den Versicherungsräumen führenden Türen bis hin zur Baurt bzw. Bausubstanz des Gebäudes selbst und der ggf. gefahrenerhöhenden Nachbarschaft. Sofern die Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist der Versicherer im Schadenfall von der Leistung frei, sofern eben dieser Punkt zum Schaden führte.
Eine höherwertige Inhaltsversicherung zeichnet sich stichwortartig
durch die folgenden Punkte aus:
- Ersatz für im Sinne der Versicherung entwendete oder oder zerstörte Krankenkassenrezepte (Interessant z.B. für Physiotherapeuten oder Ärzte mit Kassenzulassung)
- Verzicht auf den Einwand einer eventuellen Unterversicherung bei kleineren und mittleren Schäden
- Verzicht auf die Einrede einer groben Fahrlässigkeit bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (z.B. 15 TEUR)
- Neuwertentschädigung ohne üblichen Vorbehalt (siehe oben 40 % Regel)
- Mitversicherung von Überspannungsschäden durch Blitz und atmosphärischer Überspannung
- Mitversicherung von Medikamenten im Kühlschrank bei Ausfall desselben
- Mitversicherung von Praxisschildern gegen einfache Wegnahme oder Beschädigung
- Schutz bei Diebstahl eines Notfallkoffers bei Hausbesuchen
- Mitversicherung von Geschäftsfahrrädern gegen einfachen Diebstahl bis 1.000,- Euro
- Mitversicherung von Schäden durch innere Unruhen, Streik, böswilliger Beschädigung, Rauch, Fahrzeuganprall und Überschalldruckwellen
- Mitversicherung von unbenannten Gefahren
- usw.
Stichwortartige Beschreibung. Detailregelungen ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Beitragsbeispiel
Vollwertige Berufshaftpflichtversicherung (ohne private Risiken) für eine Heilpraktikerpraxis zusammen mit einer Geschäftsinhaltsversicherung mit einer Versicherungssumme von 39 TEUR (entspricht dem betriebswirtschaftlichen Rohergebnis vom Vorjar bzw. dem Neuwert der Praxiseinrichtung). Versicherte Gefahren in der Inventarversicherung:
Brand, Explosion, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl/Vandalismus/Raub, Leitungswasser, Sturm bzw. Hagel inkl. Klein-Ertragsausfallversicherung.
Möglicher Gesamtbeitrag: 177,39 Euro / Jahr inkl. 19 % Versicherungssteuer
Fazit
Je nach dem Wert der Praxiseinrichtung, der Bonität des Versicherten, und dem Honorarausfall der sich durch eine versicherte Praxisschließung ergibt, ist eine Geschäftsinhaltsversicherung sehr sinnvoll.
Der Abschluss einer Geschäftsinhaltsversicherung ist dabei alles andere als profan. Vielerlei Aspekte sind zu beachten und nur durch eine individuelle Bestandsaufnahme und Angebotserstellung abzudecken. Standardisierte Schnelllösungen sind hierfür ungeeignet.
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Lothar J. Riesterer
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