Heilpraktiker und Botox
Berufshaftpflichtversicherung
Heilpraktiker und Botulinumtoxin-Präparate
Überarbeitung vom 09.03.2018 sowie 27.04.2023
Hinweis:
Irrtum vorbehalten. Dies ist keine Rechtsberatung zur Fernbehandlung. Ich bin Versicherungsmakler mit Schwerpunkt Heilwesen. Alle hier allgemein gehaltenen Ausführungen sind ausschließlich im Kontext einer Berufshaftpflichtversicherung zu verstehen. Für rechtliche Beratungen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihren Berufsverband und/oder einen Rechtsanwalt. Auch die Hotline über eine Rechtsschutzversicherung kann zur ersten Orientierung hilfreich sein. Für damit verbundene versicherungstechnische Fragen, bin ich gerne Ihr Vermittler und Ansprechpartner.
Heilpraktiker mit einer HP-Erlaubnisurkunde sind Heilberufler. Als solche dürfen sie nicht-verschreibungspflichtige Substanzen wie z.B. Hyaluronsäure unterspritzen oder Fadenlifting mit resorbierbaren Fäden durchführen. Eine entsprechende Aus-/Fortbildung qualifiziert sie hierfür. Diese Risiken können auch innerhalb einer Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung mitversichert werden.
Pro und Contra Botox
Faltenunterspritzungen mit Fillern wie zum Beispiel Hyaluronsäure und weitere „Schönheitsbehandlungen“ durchzuführen, ist dem Heilpraktiker bisher ausdrücklich erlaubt. Jedoch wird zum Teil sehr kontrovers diskutiert, ob Heilpraktikern erlaubt ist Botox zu spritzen, da es sich um einen verschreibungspflichtigen Stoff handelt, der nur von Ärzten verschrieben werden darf.
Für eine Erlaubnis könnte eventuell aus externer Sicht sprechen:
Das Verwaltungsgericht Münster (VG Münster 19.04.2011, Az. 7 K 338/09) sowie das sich daran anschließende Oberverwaltungsgericht in NRW (OVG NRW 18.04.2013, 13 A 1210/11) hat entschieden, dass Zahnärzte nicht zum injizieren von Botulinumtoxinen und weiteren Fillern außerhalb des „Lippenrotbereichs“ berechtigt sind, da es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde handelt, zu der in diesem Kontext nur approbierte Ärzte (keine Zahnärzte) und Heilpraktiker im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG berechtigt sind. Praktisch gleichlautende Urteile wurde gegen Kosmetikerinnen erwirkt.
Die Urteile gingen nicht darauf ein, dass Botox verschreibungspflichtig ist, und somit von Heilpraktikern nicht verwendet werden darf. Im Umkehrschluss könnte daraus gefolgert werden, dass Heilpraktiker Botox durchaus verwenden dürfen. Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen. Das bezieht sich nur auf die Verordnung, so die Befürworter. Wenn ein Heilpraktiker jedoch in den Besitz verschreibungspflichtiger Arzneimittel gelangt, gibt es keinen Hindernisgrund, diese bei seinen Patienten anzuwenden.
Quelle:
Loseblattsammlung „Recht der Gesundheitsfachberufe, Heilpraktiker und sonstigen Berufe im Gesundheitswesen“ Kapitel 30.1, Seite 15. Die früher von Helmut Erdle und Andrea Becker herausgebrachte Loseblattsammlung wird mittlerweile von Prof. Dr. Gerhard Igl betreut.
Pflicht zur Aus- und Fortbildung
Das verlangen Versicherer für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung:
Allerdings muss ein Heilpraktiker für die jeweils durchgeführte kosmetisch-ästhetische Behandlung durch eine entsprechende Aus- und Fortbildung qualifiziert sein, so dass eine sichere Ausübung der jeweiligen Maßnahme als gesichert anzusehen ist. Siehe auch das „Sorgfaltspflichturteil“ des BGH in dem festgehalten wurde, dass Heilpraktiker bei inversen Behandlungen die gleichen Sorgfaltspflichten wie Allgemeinmediziner haben.
Darüber hinaus, muss der Heilpraktiker seinen Patienten gerade bei inversen „Schönheitsbehandlungen“ mündlich und schriftlich schonungslos über Risiken und Nebenwirkungen aufklären. Er unterliegt hier den gleichen Grundsätzen wie ein Arzt, der in diesen Fällen i.d.R. mit Aufklärungsbögen der Firmen „proCompliance“ und/oder „Diomed“ arbeitet.
Für ein Verbot von Botox spricht:
Kritiker räumen zu Recht ein, dass Botox ein verschreibungspflichtiges Medikament analog § 1 Nr. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung ist. Daher soll Heilpraktikern die Verwendung von Botox nicht möglich sein, da ein Heilpraktiker weder zur Verordnung noch dem Bezug und damit auch nicht der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel berechtigt ist. Das soll auch dann gelten, wenn er Botox über seinen Patienten erhält, der dies zuvor auf Rezept aus der Apotheke bezog.
Verstößt ein Heilpraktiker in diesem Kontext gegen diverse gesetzliche Bestimmungen und wendet Botox trotzdem an, so verstößt er gegen verschiedene Rechtsvorschriften, die empfindliche Strafen (bis hin zum Entzug der HP-Erlaubnis) nach sich ziehen können, so die Kritiker.
Abschließend der deutliche Hinweis, dass der DACHVERBAND DEUTSCHER HEILPRAKTIKERVERBÄNDE e.V. – DDH- sinngemäß zum Ausdruck brachte, und wohl auch bringt, dass Faltenunterspritzungen mit Botox und ähnliche Eingriffe nicht mit dem gewünschten Heilpraktiker Berufsbild übereinstimmt.
Mit Stand 2022 / 2023 kennen wir keinen Haftpflichtversicherer, der für Heilpraktiker die Verwendung von Botox mitversichert. Aus deren Sicht fällt dies unter einem absoluten Arztvorbehalt und Apothekenvorbehalt (deutsche Apotheke). Alte Verträge die Botox trotzdem mitversichern, bleiben bestehen. Besonderheit: Dabei beruft sich der bisherige Versicherer nicht darauf, dass diese Tätigkeit nicht erlaubt sein sollte. Bestehende Verträge könnten daher – aber nur unter dieser Voraussetzung – beibehalten bleiben. |
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Lothar J. Riesterer
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