Heilpraktiker und Botox
Berufshaftpflichtversicherung
Heilpraktiker und Botulinumtoxin-Präparate
(Überarbeitung vom 09.03.2018 sowie 27.04.2023 / Stand 2025)
Hinweis:
Irrtum vorbehalten. Dies ist keine Rechtsberatung zur Fernbehandlung. Ich bin Versicherungsmakler mit Schwerpunkt Heilwesen. Alle hier allgemein gehaltenen Ausführungen sind ausschließlich im Kontext einer Berufshaftpflichtversicherung zu verstehen. Für rechtliche Beratungen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihren Berufsverband und/oder einen Rechtsanwalt. Auch die Hotline über eine Rechtsschutzversicherung kann zur ersten Orientierung hilfreich sein. Für damit verbundene versicherungstechnische Fragen, bin ich gerne Ihr Vermittler und Ansprechpartner.
Heilpraktiker mit einer HP-Erlaubnisurkunde sind Heilberufler. Als solche dürfen sie nicht-verschreibungspflichtige Substanzen wie z.B. Hyaluronsäure unterspritzen oder Fadenlifting mit resorbierbaren Fäden durchführen. Eine entsprechende Aus-/Fortbildung qualifiziert sie hierfür. Diese Risiken können auch innerhalb einer Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung mitversichert werden.
Faltenunterspritzungen mit Fillern wie zum Beispiel Hyaluronsäure und weitere „Schönheitsbehandlungen“ durchzuführen, ist dem Heilpraktiker mit entsprechender Aus-, Fortbildung erlaubt. Jedoch wird zum Teil sehr kontrovers diskutiert, ob Heilpraktikern erlaubt ist das gefährlich hochtoxische Botox zu spritzen, da es sich um einen verschreibungspflichtigen Stoff handelt, der nur von Ärzten verschrieben werden darf.
Für ein Verbot von Botox spricht:
Kritiker räumen zu Recht ein, dass Botox ein verschreibungspflichtiges Medikament ist. Daher soll Heilpraktikern die Verwendung von Botox nicht möglich sein, da ein Heilpraktiker weder zur Verordnung noch dem Bezug und damit auch nicht der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel berechtigt ist. Das soll auch dann gelten, wenn er Botox über seinen Patienten erhält, der dies zuvor auf Rezept aus der deutschen Apotheke bezog.
Verstößt ein Heilpraktiker in diesem Kontext gegen diverse gesetzliche Bestimmungen und wendet Botox trotzdem an, so verstößt er gegen verschiedene Rechtsvorschriften, die empfindliche Strafen (bis hin zum Entzug der HP-Erlaubnis) nach sich ziehen können, so die Kritiker.
| Abschließend der deutliche Hinweis, dass der DACHVERBAND DEUTSCHER HEILPRAKTIKERVERBÄNDE e.V. – DDH- sinngemäß zum Ausdruck brachte, und wohl auch bringt, dass Faltenunterspritzungen mit Botox und ähnliche Eingriffe nicht mit dem gewünschten Heilpraktiker Berufsbild übereinstimmt. Damit gehe ich einher.
Mit Stand 2025 kennen wir keinen Haftpflichtversicherer, der für Heilpraktiker die Verwendung von Botox mitversichert. Aus deren Sicht fällt dies unter einem absoluten Arztvorbehalt und Apothekenvorbehalt (deutsche Apotheke). Wer trotzdem als HP Botox spritzt, geht ein extrem hohes Risiko ein, bis hin zum Entzug der HP-Erlaubnis verbunden mit hohen Bußgeldern !!! |
Lothar J. Riesterer
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