Pflicht zum Abschluss einer Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung?
Immer wieder wird von manchen „Kollegen“ und „Unternehmensberatern“ unkritisch behauptet, dass gemäß Artikel 17 der Heilpraktiker Berufsordnung oder der EU-Richtlinie 2011/24/EU der Abschluss einer Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung für jeden Heilpraktiker verpflichtend sei.
In der Berufsordnung für Heilpraktiker steht:
„Heilpraktiker verpflichten sich zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Der Abschluss einer zusätzlichen Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.“
Das stimmt nur teilweise. Dazu gleich mehr zu den Hintergründen.
Zunächst soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass es für den Abschluss einer (möglichst hochwertigen) Berufshaftpflichtversicherung zahlreiche gute Gründe gibt. Dies auch aus der Sicht eines Geschädigten – der sonst keine Chance hätte, seinen erlittenen Schaden zumindest finanziell kompensiert zu bekommen. Es gibt also auch eine äthisch-moralische Komponente zum Abschluss einer solchen Versicherung.
Die besagte Berufsordnung für Heilpraktiker wurde 1992 von den sechs Heilpraktiker Bundesverbänden formuliert und niedergeschrieben. Es handelt sich quasi um eine Vereinssatzung die für deren Mitglieder verpflichtend sind.
Wenn Sie in keinem Bundesverband Mitglied sind, und auch nicht in einem anderen Berufsverband Mitglied sind, der es zur Pflicht macht eine Berufshaftpflichtversicherung in freier Auswahl zu unterhalten, sind Sie zu einem Abschluss nicht verpflichtet.
Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz:
Als Pflicht zum Abschluss einer Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung wird von dem Einen oder Anderen auch gerne das Bundesland Brandenburg angeführt, welches als erstes und bisher einziges Bundesland durch Gesetz die EU-Richtlinie 2011/24/EU für Heilpraktiker tatsächlich als eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in Kraft gesetzt hat (§ 4 BbgPat-MobUG). Andere Bundesländer haben sich bisher dieser Pflicht (noch) nicht angeschlossen (Stand: 01/2016).
[Aktualisierung 21.09.2016]: Als zweites Bundesland besteht für Heilpraktiker nun auch in Bayern die Pflicht eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Weitere Details entnehmen Sie … bitte hier weiterlesen.Die EU-Richtlinie 2011/24/EU soll die „Ausübung der Patientenrechte in der grenzüber-schreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz – PatMobRLUG)“ regeln. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist hierbei nur ein Punkt – unter sehr vielen anderen.
Das Heilpraktiker nicht zu den Betroffenen zählen können – ist wohl von vorneherein klar, da durch diese Berufsgruppe keine durch Krankenkassen grenzüberschreitende, erstattungsfähige Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
Ich kann aber nur jedem Heilpraktiker dringend empfehlen, eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung zu haben, da es sich – losgelöst von der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens, um ein theoretisch existentiell zerstörendes bzw. gefährdendes Risiko handelt, als Heilbehandler tätig zu werden. Solche Risiken können alleine nicht mehr getragen werden, sondern werden sinnvollerweise auf einen kompetenten Versicherer übertragen.
Dabei kann schon alleine der reine Vorwurf eines Schadens kritisch werden, da ein ggf. rechtschutzversicherter Patient an einen Fachanwalt für Medizinrecht herantritt, um einen vermeintlich gesundheitlichen Schaden einzuklagen.
Mit dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung übernimmt der Versicherer für Sie folgende Aufgaben:
Er prüft zunächst ob Sie, als Versicherter, gegenüber dem Geschädigten der gesetzlichen Haftung unterliegen. Ist eine solche Haftung gegeben, so wird als nächstes geprüft, ob die Ansprüche des Geschädigten der Höhe nach berechtigt sind, und vom Versicherungsschutz umfasst werden.
Verläuft die Haftungsprüfung positiv, so wird der Versicherer berechtigte Ansprüche des Geschädigten bedingungsgemäß befriedigen. Verläuft die Haftungsprüfung negativ, dann wehrt der Versicherer die Ansprüche ab. Sollten Sie als Versicherungsnehmer vom Anspruchsteller daraufhin verklagt werden, so führt der Versicherer den Rechtsstreit auf eigene Kosten und in Ihrem Namen (so genannte Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung). Bei ungünstigem Prozessausgang – das Gericht verurteilt Sie zur Zahlung – muss der Versicherer, außer der eigentlichen Entschädigungsleistung, auch die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.
Stand: 2017
Gerne unterbreiten wir Ihnen zur Berufshaftpflicht einen Vorschlag.
AngebotsanfrageLothar J. Riesterer
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