Pflicht zur Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung in Bayern
Nun ist es soweit. Neben dem Bundesland Brandenburg besteht für Heilpraktiker nun auch in Bayern die Pflicht eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies geht aus dem § 12 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) hervor.
Dort werden Heilpraktiker unter „… sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe …“ eingestuft, auch wenn der Heilpraktikerberuf im Gegensatz zu einer ärztlichen Tätigkeit nach Meinung der meisten Juristen eben nicht gesetzlich geregelt ist.
Von der Regelung sind übrigens auch Tierheilpraktiker bzw. alle sonstigen Tierbehandler wie z.B. Pferdephysiotherapeuten etc. betroffen, die Tierärzte seit längerem ja sowieso.
Die Bestimmung ist auf dieser Seite der Bayerische Staatskanzlei bzw. auf „Bayern.Recht“ nachzulesen.
Fazit
Eine Berufshaftpflichtversicherung für (sektorale) Heilpraktiker stellt in Bayern eine Pflichtversicherung nach § 113 VVG dar. Die zuständige Behörde überprüft dies seit 2017 und fordert den Heilpraktiker auf, eine entsprechende Bescheinigung der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen, aus der das versicherte Risiko und die Höhe der Versicherungssumme hervorgeht. Die Versicherer wie z.B die Continentale sind hierauf eingestellt.
Allen in Bayern tätigen Heilpraktikern kann losgelöst von dieser Bestimmung dringend empfohlen werden, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen oder auf den Prüfstand zu stellen. Ältere Verträge sind oft nicht mehr auf dem aktuellen Stand.
Gerne unterbreiten wir Ihnen zur Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung einen entsprechenden Vorschlag.
AngebotsanfrageLothar J. Riesterer
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