Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/24/EU
Patientenmobilitätsrichtlinie
Das Europäische Parlament und der Rat haben mit der Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011 beschlossen, dass die Einwohner der Europäischen Union selbstbestimmt darüber entscheiden können, in welchem Land der EU sie ambulante oder stationäre Gesundheitsdienstleistungen beanspruchen wollen (grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung).
Die Regelungen sind umfangreich und im Einzelnen komplex. Kurz gesagt geht es um Bestimmungen zu den Themen:
- Kostenerstattung von EU-Auslandsbehandlungen
- Patientenaufklärung /-schutz
- Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten
- Regelungen zu sicherer und hochwertiger Patientenversorgung
- Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch
- Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
- und vielem mehr
Die Richtlinie musste bei den einzelnen EU-Mitgliedsstatten bis zum 25. Oktober 2013 umgesetzt werden; soll heißen, in Gesetzesform gegossen werden.
Umsetzung
Erstmals umgesetzt wurde die Richtlinie 2011/24/EU von der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales für das Land Brandenburg am 12. August 2014. Maßgeblich ist hierbei die Umsetzung in ein Gesetz, welches Spielräume zur EU-Richtlinie bietet.
Das Arbeitspapier lautete:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz – PatMobRLUG).
Hierin wurden von der Berliner Senatsverwaltung erstmals die konkreten Berufe der vom Gesetz betroffenen Gesundheitsdienstleister (natürliche / juristische Personen) einstweilen abschließend definiert und aufgeführt. Das ist sehr hilfreich, da „Gesundheitsdienstleister“ einen etwas unbestimmten Begriff darstellt. Als (EU-) Gesundheitsdienstleister definiert wurden die folgenden Berufe:
- Ärztinnen und Ärzte,
- Zahnärztinnen und Zahnärzte,
- Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten
- Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen und -therapeuten,
- Apothekerinnen und Apotheker,
- Diätassistentinnen und Diätassistenten,
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger,
- Logopädinnen und Logopäden,
- Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister,
- Physiotherapeutinnen und -therapeuten,
- Altenpflegerinnen und –pfleger,
- Orthoptistinnen und Orthoptisten
– sowie
- Krankenhäuser,
- Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO),
- Medizinische Versorgungseinrichtungen (§ 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V),
- Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisnetze,
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Absatz 2 SGB V),
- Praxiskliniken (§ 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V),
- Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V),
- psychiatrische und geriatrische Institutsambulanzen (§§ 118, 118a SGB V),
- von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen, z. B. Geburtshäuser (vgl. § 134a SGB V),
- Einrichtungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V),
- Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 37b SGB V),
- ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize (§ 39a SGB V),
- sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V),
- Einrichtungen der Behindertenhilfe und stationäre Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der ambulan-ten Behandlung (§§ 119a und 119b SGB V) und
- Pflegeeinrichtungen, soweit sie nach den §§ 63 ff. SGB V behandeln.
Andere Bundesländer machten es sich einfacher und definieren die von der EU-Richtlinie 2011/24/EU betroffenen Berufe folgendermaßen:
„Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Zahnärztinnen und -ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger oder Apothekerinnen und Apotheker oder andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2009 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49; ABl. L 271 vom 16.102007, S. 18; ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28) vorbehalten sind oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes und der Länder als Angehörige eines reglementierten Gesundheitsberufes gelten.“
Meine Anmerkung: Reglementierte Gesundheitsberufe sind Berufe, die einen bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsweg verbindlich vorschreiben.
Fazit
Der oben aufgeführte Personenkreis ist seit dem 25. Oktober 2013 gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, falls noch nicht geschehen.
Heilpraktiker werden von diesem Gesetz nicht berührt, da dieses Berufsbild im EU-Ausland schlichtweg „nicht existiert“ und einen deutschen Sonderweg darstellt. Somit kann ein Heilpraktiker keine legale, grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Sinne einer gesetzlich normierten EU-Patientenmobilität erbringen. Siehe auch meinen Beitrag vom 31.03.2015.
Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung sollte für die aufgeführten – aber auch alle anderen – „Gesundheitsdienstleister“ bzw. Gesundheitsberufe selbstverständlich sein.
Eine Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktiker sollte sowieso obligatorisch sein, da er auch verschuldensunabhängig in Schwierigkeiten geraten kann, denn es genügt schon der reine Vorwurf, von dem er sich dann – notfalls vor Gericht – zu entlasten hat.
Gerne unterbreiten wir Ihnen zur Berufshaftpflichtversicherung einen Vorschlag.
AngebotsanfrageLothar J. Riesterer
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