DSGVO
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Berufshaftpflichtversicherung
Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt gerade Heilberuflicher und Gesundheitsfachberufe vor große Herausforderungen. Im Prinzip ist diese zu begrüßen. Andererseits führt dies auch zu einer Art von Überregulierung, weil sich Firmen dadurch enthaften werden, umfangreiche Datenschutzhinweise in ausgeklügelter Form zu formulieren, die dann zur Folge haben können, dass sich diese kein Mensch mehr durchlesen oder verstehen wird. Zumal der Kunde meist sowieso keine Wahl hat. Entweder er akzeptiert diese oder sucht sich jemanden anderen. Und das „Spiel“ beginnt von vorne.
Einige Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen haben in ihren aktuellen „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen“ (BBR) – analog der GDV Empfehlung – Vermögensschäden aus der Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bisher wie folgt mitversichert:
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer (…) – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des BDSG zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Vorschriften des BDSG unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. [Teils auch, sehr wichtig wegen der neunen DSGVO:] Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts.
Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.“
Das BDSG wird zum 25.05.2018 geändert und wird zukünftig ergänzend zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten. Um den Kunden zukünftig umfangreicheren Versicherungsschutz zu gewähren, werden die betroffenen Versicherer mit einem neuen Tarif zum voraussichtlich 01.07.2018 die Klausel teilweise umschreiben und nicht mehr alleine auf das BDSG abstellen.
Auf der sichern Seite sind Kunden, wenn schon bisher in den Bedingungen einfach nur auf „Datenschutzbestimmungen“ abgestellt wurde. Das beinhaltet neben anderem dann auch die DSGVO.
Mein Ratschlag:
Fragen Sie bei uns an, wie Ihnen Ihr Versicherer die erweiterte DSGVO im bedingungsgemäßen Umfang als versichert zur Verfügung stellen kann. Darüber hinaus empfiehlt sich der Abschluss einer DSGVO Rechtsschutzversicherung. Diese übernimmt Kosten, die nicht im Rahmen einer Berufs-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.
DSGVO-Rechtsschutzversicherung
Lothar J. Riesterer
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