Patientenaufklärung bei kosmetisch/ästhetischen Behandlungen
Dieser Beitrag wendet sich an Heilpraktiker die (minimal-) invasive kosmetisch/ästhetische Behandlungen durchführen.
In 2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten, welches zu Änderungen im BGB führte, und größere Auswirkungen auf die rechtliche Arbeitssphäre – auch der Heilpraktiker hat. Maßgebliche Fundstellen im Bürgerlichen Gesetzbuch finden Sie in den Paragrafen 630a BGB bis zum Paragraf 630h BGB.
Hierin finden sich u.a. wichtige Vorschriften hinsichtlich der Informationspflichten, Aufklärung, Einwilligung und schriftlichen Dokumentation einer Behandlung Ihrer Patienten.
Ausführliche Informationen zum Patientenrechtegesetz sind auf den Internetseiten des Bundesministerium für Gesundheit oder bei Wikipedia erhältlich.
Qualitätssicherung: Auch wenn die Qualifikation einer Fortbildung mangelhaft ist, birgt dies Gefahren. Daher sind, wenn möglich, immer zertifizierte Fortbildungsangebote von Berufsverbänden etc. zu bevorzugen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung einzelner Behandlungsschritte sicherzustellen.
- Verschärft werden diese Vorschriften, wenn ein Heilpraktiker im kosmetisch/ästhetischen Bereich der „Schönheitsbehandlungen“ tätig ist. Beispielsweise im Bereich der Faltenunterspritzungen, Fadenlifting, Injektionslipolyse aber auch (Fruchtsäure-)Peeling oder Permanent-Make-up.
Zum Teil machen Versicherer im Bereich der Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung, wenn bestimmte kosmetisch/ästhetische Behandlungen mitversichert wurden, den Versicherungsschutz auch davon abhängig, dass eine umfassende Aufklärung und entsprechende Dokumentation erfolgt. Das ist beispielsweise bei einem unserer Partner der Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG der Fall.
Damit lehnt sich der Versicherer an gesetzliche Bestimmungen an, die sowieso existent sind. Allerdings hätte in diesem Fall ein Heilpraktiker ein doppeltes Problem:
Ein klagender Patient und ein Versicherer der den Versicherungsschutz versagt, weil nicht – so wie in den Versicherungsbedingungen niedergeschrieben – aufgeklärt und dokumentiert wurde.
Als Heilpraktiker schließen Sie mit einem Patienten einen Dienstleistungs- und keinen Werksvertrag. Soll heißen, Sie schulden bei einem Dienstleistungsvertrag keinen Erfolg. Somit ist das Nichtgefallen einer „kosmetischen Verbesserungsmaßname“ nicht geschuldet, sofern dies nicht zugesichert wurde.
Eine unterlassene oder mangelhafte Aufklärung / Dokumentation kann aber einen Anspruch hinsichtlich dem Nichtgefallen trotz Dienstleistungsvertrag verursachen, so dass ein Werkvertrag in Kraft tritt. Da die Haftpflichtversicherer in ihren Klauseln das Nichtgefallen nicht unter Versicherungsschutz stellen, ein Problem.
Fazit
Eine Aufklärung und Dokumentation hat auch bei kosmetisch/ästhetischen Behandlungsformen sehr ausführlich und sorgfältig zu erfolgen, da es sich sonst um eine Körperverletzung handelt, und eine Beweislastumkehr stattfindet. Soll heißen, dass nun der Heilpraktiker seine Unschuld zu beweisen hat. Das ist schwieriger, als wenn der Patient eine Schuld des Heilpraktikers nachzuweisen hat.
Neben der üblich mündlichen Aufklärung, sollten zur möglichen Enthaftung unbedingt beweissichere Aufklärungsbögen verwendet werden, die vom Heilpraktiker und Patienten als Aufklärungsnachweis bzw. Einverständniserklärung zu unterzeichnen sind.
Verhalten im Schadenfall gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung
- Umgehend Schadenmeldung an den Versicherer machen (samt allen Unterlagen zum Behandlungsfehlervorwurf).
- Schriftverkehr vom Patienten, gegnerischen Rechtsanwalt und/oder Gericht umgehend an Haftpflichtversicherer weiterleiten (Briefkuverts immer aufbewahren!).
- Eine Schweigepflichtsentbindungserklärung vom Patienten anfordern, wenn Patientenunterlagen an den Rechtsanwalt des Patienten und/oder an Ihre Berufshaftpflichtversicherung herauszugeben sind.
- Keine Stellungnahme oder Kostenübernahme ohne Rücksprache mit Ihrer Haftpflichtversicherung.
- Keine Anerkennung von Schadensersatzansprüchen!
Ausführlichere Informationen siehe bitte diesen Beitrag.
Lothar J. Riesterer
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