(Erweiterter) Strafrechtsschutz innerhalb der Berufshaftpflicht (Teil 2)
Teil 2
Unterschiede zwischen einem erweiterten Strafrechtsschutz innerhalb einer Berufshaftpflichtversicherung und einer
Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung einer seperaten Rechtsschutzversicherung.
Worin liegen die Unterschiede?
- Die Berufshaftpflichtversicherung (BHV) befasst sich grundsätzlich ausschließlich mit gesetzlichen Haftpflichtansprüchen privatrechtlichen (zivilrechtlichen) Inhalts. Strafverfahren der Staatsanwaltschaft gelten gemäß der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ als eingeschränkt mitversichert.
- Davon abweichend werden gute Berufshaftpflichtversicherungen um einen sog. erweiterten Strafrechtsschutz erweitert. Dieser übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten einschließlich der Sachverständigenkosten (soweit vom Gericht bestellt) im Rahmen eines Strafverfahrens nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
- Nicht versichert sind strafrechtliche Tatbestände, die ausschließlich vorsätzlich begangen werden können. Da genügt auch der Vorwurf der Vorsätzlichkeit oder der Anschein hierzu. Hierzu zählen unter anderem beispielsweise die unterlassene Hilfeleistung, der Missbrauch Schutzbefohlener sowie Tötung auf Verlangen. Versicherungsschutz hierfür bieten spezielle Rechtsschutzkonzepte.
Unterschiede
Erweiterter Straf-Rechtsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung |
Spezial-Straf-Rechtsschutz über eine separate Rechtsschutzversicherung | |
Einleitung des Ermittlungs-verfahrens |
Der Versicherungsfall ist dann versichert, wenn das Schadenereignis einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann und sich auf das über die BHV versicherte Risiko bezieht; ausschlaggebend ist einzig, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in der Vertragslaufzeit liegt. | Der Versicherungsfall ist auch dann versichert, wenn der Verstoß vor Versicherungsbeginn begangen wurde; ausschlaggebend ist einzig, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in der Vertragslaufzeit liegt. |
Vergütung des Rechtsanwalts |
Vergütung nach einfachem RVG (RAVergütungsgesetz) bzw. höhere Vergütung in Absprache mit dem Versicherer, da Schadenminderung im Interesse des Versicherers liegt. Gilt nur für die einfache und grobe Fahrlässigkeit. | Je nach Tarif nach einfacher RVG oder ohne RVG-Begrenzung (freie Honorarvereinbarung). Bei freier Honorarvereinbarung ist das Honorar nach Absprache mit dem Versicherer frei verhandelbar. Gilt auch für den Vorwurf des Vorsatzes. |
Leistung beim Vorwurf von Vorsatzdelikten |
Keine Leistung. Versicherer zahlen beim Vorwurf von Vorsatz spartenübergreifend generell nicht. | Ja, Vorwürfe wie zum Beispiel:
– Tötung auf Verlangen (Bitte beachten: Wird der Angeklagte wegen Vorsatz rechtskräftig verurteilt, müssen die Leistungen an den RS-Versicherer zurückgezahlt werden!) |
Kosten für Sachverständige | Soweit der Sachverständige vom Gericht bestellt wird. (In der Regel, wenn Beweise gesichert werden sollen, beim so genannten Beweissicherungsverfahren) | Für eigens bestellte Sachverständige bis zu einer vereinbarten Höhe und vom Gericht bestellte Sachverständige |
Fazit:
Eine Rechtsschutzversicherung zahlt im Gegensatz zur Berufshaftpflichtversicherung auch beim Vorwurf einer strafrechtlichen Vorsatztat alle Anwalts-/Verfahrenskosten. Dazu muss dort aber ein Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung vereinbart werden.
Erfolgt jedoch eine rechtskräftige Verurteilung; soll heißen, eine strafrechtliche Vorsatztat wird bewiesen, müssen die Leistungen rückerstattet werden. Es handelt sich hierbei also um einen Baustein der Selbstverteidigung, da der Vorwurf einer Straftat ggf. leicht zu erheben jedoch schwer und sehr teuer zu entkräften ist.
Welche Berufshaftpflichtversicherer einen erweiterten Strafrechtsschutz bieten, beschreibe ich im 3. Teil meiner Ausführungen, welche noch im Okt. 2014 erscheinen werden [hier]
Lothar J. Riesterer
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