Eigenblutbehandlung: Verbot für Heilpraktiker?
Als Heilpraktiker haben Sie sich bereits über das Transfusionsgesetz (TFG) und das Arzneimittelgesetz (AMG) sowie den Meldepflichten an die Arzneimittelüberwachungsbehörde kundig gemacht, wenn Sie entsprechende Behandlungen durchführen. Beide Gesetze sind relevant, wenn Eigenblut aufbereitet wird (dann wird es zum Arzneimittel) und so anschließend injiziert wird (TFG).
Die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) hat in einer Arbeitsgruppe kürzlich ein Votum zum TFG vorgelegt, nachdem eine solche Behandlung durch Heilpraktiker praktisch untersagt werden soll.
Nur noch die „klassische“ Behandlung mittels der nach einem Europäischen Arzneibuch hergestellten homöopathischen Eigenblutprodukte, soll erlaubt bleiben; soll heißen, fallen nicht unter das TFG. Definiert wird dies im § 4 Abs. 26 AMG.
Auch wird kein Unterschied gemacht zwischen kosmetisch/ästhetischen Behandlungen wie z.B. „Eigenplasma-Lifting“ oder, oder, oder…!
Im Ergebnis soll so die sonstige Eigenblutbehandlung – die nicht unter § 4 Abs. 26 AMG fällt, stets unter einen Arztvorbehalt gestellt werden. Heilpraktikerin soll dies außerhalb dieser Norm verboten sein.
Konkrete rechtliche Konsequenzen könnten erst mal von einzelnen Gesundheitsbehörden ausgehen. Weitergehende rechtliche Konsequenzen sind zur Zeit noch ungewiss.
Es ist davon auszugehen, dass es in diesem Bereich zur gerichtlichen Klärung kommen wird. Die Empfehlung bzw. Auslegung des ZLG scheint zzt. unzureichend sowie unverhältnismäßig zu sein.
Darüber hinaus werden sich dagegen Heilpraktikerverbände positionieren, vertreten durch ihren Dachverband. Siehe auch hier ein Bericht vom 24.05.2017.
Und Ihre Berufshaftpflichtversicherung?
Von der Continentale habe ich bereits die nachfolgende Antwort auf meine Anfrage erhalten:
„Bis sich die Landesbehörden bzw. das Bundesministerium hier eindeutig positioniert haben, besteht für unsere Kunden Versicherungsschutz.“
Soll heißen, dass wenn es tatsächlich zu einem vollen oder teilweisen gesetzlichen Verbot kommen würde, die Berufshaftpflichtversicherung hierfür auch nicht mehr einstehen könnte, da die zu versichernde Behandlung illegal wäre. Wenn nicht, so besteht wie bisher weiterhin Versicherungsschutz.
Ich halte Sie hier auf dem Laufenden.
Lothar J. Riesterer
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