Continentale Leistungen und Beiträge
Berufshaftpflichtversicherung neuer Tarif ab dem 01. Juli 2018
Allgemeines
Mit dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung übernimmt die Continentale für Sie folgende Aufgaben:
Der Versicherer prüft zunächst ob Sie, als Versicherter, gegenüber dem Geschädigten haften. Ist die Haftung gegeben und es handelt sich um einen versicherten Sachverhalt, so wird vom Versicherer als nächstes geprüft, ob die Ansprüche des Geschädigten der Höhe nach berechtigt sind. Verläuft die Haftungsprüfung positiv, so wird der Versicherer berechtigte Ansprüche des Geschädigten bedingungsgemäß befriedigen. Verläuft die Haftungsprüfung negativ, dann wehrt der Versicherer die Ansprüche ab.
Sollten Sie als Versicherungsnehmer vom Anspruchsteller daraufhin verklagt werden, so führt die Continentale den Rechtsstreit auf eigene Kosten und in Ihrem Namen (so genannte Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung). Bei ungünstigem Prozessausgang – das Gericht verurteilt Sie zur Zahlung – muss der Versicherer, außer der Entschädigungsleistung, auch die Prozesskosten übernehmen.
Die versicherte Risikobeschreibung, wird bei der Continentale bewusst offen formuliert, um dem sich ständig ergänzenden / wandelnden Berufsbild im Heilwesensegment gerecht zu werden, ohne dass der Kunde nach jeder Fortbildung an seine Haftpflichtversicherung denken und neue Therapieformen bestätigen lassen muss.
Wenn Sie z.B. Heilpraktikerin sind, so sind alle Tätigkeiten und Behandlungen versichert, die dem Beruf eigen und ihm zuzurechnen sind, sofern hierfür aufgrund der Aus-/Fortbildung eine Befähigung vorliegt, und nicht explizit als ausgeschlossen aufgeführt wird. Dies gilt auch für inverse Behandlungen. Sie haben in diesem Kontext die volle Therapiefreiheit.
So steht es ausführlicher auf „Versicherungsdeutsch“ geschrieben:
„Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der Versicherungsnehmer und seine Mitarbeiter aufgrund ihrer jeweiligen Ausbildung und Fortbildung vornehmen dürfen, sofern dem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen oder Verbote entgegenstehen und/oder im Teil III „Risikobegrenzungen“ unter Ziffer 3 „Nicht versicherte Risiken“ keine entsprechenden Einschränkungen aufgeführt sind. Dies gilt auch für Tätigkeiten und Behandlungen, die ohne ausdrückliche ärztliche Verordnung durchgeführt werden.
Mitversichert ist außerdem die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
- der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung, Geschäftsreisen, Teilnahme an Messen und Kongressen)
- der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters (z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübung,
Geschäftsreisen, Teilnahme an Messen und Kongressen). Nicht mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Vertreters, dazu braucht er eine eigene Berufshaftpflichtversicherung - der Erstellung von Gutachten (bis 100.000,- Euro)
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Lothar J. Riesterer
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