Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktikeranwärter
Nur für Studierende an einer deutschen Heilpraktikerschule
Eine Berufshaftpflicht für Heilpraktiker-Anwärter ist nichts ungewöhnliches; auch für Medizinstudenten wird regelmäßig eine Berufshaftpflicht- / Famulatur-Versicherung während der Ausbildung im Praktischen Jahr angeboten. Viele Lehrkrankenhäuser werden vertraglich dazu verpflichtet eine solche Haftpflichtversicherung für PJ-Studierende abzuschließen. Das hat – wie beim HP-Anwärter – seinen guten Grund.
- In verschiedenen Internetforen kursieren zu diesem Thema vielerlei Meinungen und nicht wenige Halbwahrheiten, so dass aus Sicht der HP-Anwärter zum Thema eine große Unsicherheit besteht. Die folgende Stellungnahme versucht, mehr Licht ins Dunkle zu bringen.
- In der Regel haftet der Ausbilder im Rahmen seiner Aufsichtspflicht für Schäden, die ein HP-Schüler beim Üben in der Ausbildungsstätte im Rahmen der Ausbildung verursacht. Es gibt aber gelegentlich Grenzfälle, in denen HP-Anwärter für einen Teil ihrer (Be-) Handlungen selbst haften und somit schadenersatzpflichtig werden können.
- Eine Privathaftpflichtversicherung wird hierfür keine Deckung bieten, da der Schaden im Rahmen einer Heilbehandlung eingetreten ist. Das liest sich verkürzt bspw. so: “Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs oder Berufs”.
- Kritiker einer HP-Ausbildungsversicherung können einmal bei ihrem Ausbildungsinstitut nachfragen, ob ein Schaden beim Üben, den ein HP-Schüler außerhalb des Ausbildungsinstituts in seiner Freizeit verursacht, über die Haftpflichtversicherung des Instituts abgesichert ist (aller Wahrscheinlichkeit nach nicht).
- Wichtig: Ob dem HP-Anwärter die Behandlung im Sinne des Gesetzes zur Ausübung der Heilkunde erlaubt ist oder nicht, spielt bei der Gewährung des folgenden Versicherungsschutzes keine Rolle. Wichtig ist gemäß der vertraglich vereinbarten Klausel nur, dass der HP-Anwärter gemäß Lehrplan und/oder der nachweislichen “Hausaufgabenstellung” zum Üben der jeweiligen Behandlung theoretisch qualifiziert ist bzw. vom Ausbilder dazu aufgefordert wurde.
- Zu behaupten, Versicherer würden sich im Schadenfall herausreden; soll heißen, nicht leisten, weil ihrer Ansicht nach keine ausreichende Qualifikation des HP-Anwärters vorlag, ist nicht sachgerecht. Richtig ist, dass bei den beschriebenen Rahmenbedingungen bedingungsgemäßer Versicherungsschutz besteht.
Per Saldo ist die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schaden eher gering, dafür aber auch ab netto 90,- Euro/Jahr zzgl. 19 % Versicherungssteuer = 107,10 Euro/Jahr inkl. Studienausfallversicherung sehr günstig zu haben.
Versicherungsumfang:
1. Unentgeltliche Behandlung bei Bekannten und in der Familie
Der Versicherungsschutz im Rahmen dieser Berufshaftpflichtversicherung ist begrenzt auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus unentgeltlichen, dem Ausbildungsstand entsprechenden Heilbehandlungen im Familien- und Bekanntenkreis.
Achtung: Der Versicherungsschutz besteht losgelöst davon, ob bereits Heilkunde ausgeübt werden darf oder nicht.
Dieser Versicherungsschutz endet unbeschadet des vereinbarten Ablaufs – und ohne dass es einer Kündigung bedarf – spätestens ab dem Zeitpunkt der Zulassung als Heilpraktiker (bzw. Heilpraktiker für Psychotherapie etc.). Dies ist mittels einer Kopie der durch den zuständigen Amtsarzt ausgestellten Zulassungsurkunde dem Versicherer gegenüber anzuzeigen. Ein Anschlussvertrag als zugelassener Heilpraktiker kann problemlos erfolgen.
2. Studienkosten-Ausfallversicherung
Mitversichert ist für die Zeit der Ausbildung an einer deutschen Heilpraktikerschule, längstens jedoch für 2 Jahre ab Ausbildungsbeginn, der Schaden des Versicherungsnehmers hinsichtlich der an die deutsche Heilpraktikerschule zu zahlenden Ausbildungskosten, wenn er seine Ausbildung abbricht, weil aus einem wichtigen Grund die Fortsetzung der Ausbildung unmöglich geworden ist.
Als wichtiger Grund im Sinne des Vertrages ist anzusehen:
- Eine schwere Unfallverletzung mit mindestens 50 % Invaliditätsgrad gemäß der Invaliditätsgradstaffel der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen;
- eine zu Beginn der Ausbildung nicht bekannte schwere Erkrankung (z.B. Krebs, Schlaganfall, Herzinfarkt, Nierenversagen, psychische Erkrankungen), die nach ärztlicher Feststellung eine Weiterführung des Studiums und damit auch eine spätere Berufsausübung unmöglich macht;
- der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall 75 % der Studiengebühren, maximal jedoch 10.000,- EUR, gerechnet vom Beginn der Ausbildung bis zum Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung.
3. Einschluss einer (Familien-) Privathaftpflichtversicherung
- Eine vollwertige Familien-Privathaftpflichtversicherung kann gegen Zuschlag in Höhe von netto 40,- Euro zzgl. 19 % Versicherungssteuer = 47,60 Euro / Jahr mitversichert werden. Hier geht es zum >> Leistungskatalog.
4. Beiträge zur HP-Anwärter Berufshaftpflichtversicherung
Jahresbeitrag zur HP-Anwärter Berufshaftpflichtversicherung |
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Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden |
3 Mio. Euro | |
:: Heilpraktikeranwärter * | 90,00 Euro | zzgl. 19 % Versicherungssteuer |
Nach dem Ende der Ausbildung endet der Versicherungsschutz automatisch. Über das Ende ist der Versicherer zu unterrichten, damit ggf. überzahlte Beiträge erstattet werden können. TIPP: Es kann lückenlos eine Umwandlung in eine vollwertige Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung beansprucht werden. Siehe auch kostenloser Vergleich Heilpraktiker Berufshaftpflicht.
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