Arzneimittel aus dem EU-Ausland
In den Versicherungsbedingungen der Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung kommt meist zum Ausdruck, dass die ausgeübten Tätigkeiten bzw. Behandlungen – neben anderen Bestimmungen – dann versichert sind, sofern dem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie behördlichen Auflagen oder Verbote entgegenstehen.
Sofern Sie nach dem Gesetz zur Verschreibung von rezeptfreien Medikamenten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen befugt sind, was bei Heilpraktikern immer der Fall ist, wird dieser Fall vom Versicherungsschutz umfasst.
Wichtig: Ausgeschlossen sind immer Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die Sie in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine ganz spezielle Deckungsvorsorge zu treffen haben.
Arzneimittel aus dem EU-Ausland durch Heilpraktiker ohne ärztliche Verschreibung
Besonderheiten gelten, wenn Heilpraktiker Arzneimittel aus einem Mitgliedsstaat der EU bzw. einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besorgen, die aber keine Zulassung in Deutschland besitzen. Diese dürfen Sie dann verordnen, wenn diese Arzneimittel über eine Apotheke abgegeben werden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass dieses Arzneimittel im „Herkunftsland“ registriert und verkehrsfähig ist; soll heißen, dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden darf. Um sich darüber im Zweifel schlau zu machen, können Sie beim ausländischen Händler / Erzeuger schriftlich Auskunft über die Verkehrsfähigkeit einzuholen.
Weiter ist zu beachten, dass man sich einen Vorrat solcher Arzneimittel nicht anschaffen darf, sondern nur Mengen für den Einzelfall. Darüber hinaus darf das Arzneimittel keinen Stoff enthalten, der in Deutschland der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegt.
Was ist noch besonders zu beachten ist, wenn Heilpraktiker eine Verordnung/Anwendung/Empfehlung von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln vornimmt?
Erhöhte Aufklärungspflicht:
Bei nicht zugelassenen ausländischen Arzneimitteln besteht die Besonderheit, dass keine Haftung eines pharmazeutischen Herstellers nach den Regeln des Arzneimittelgesetzes (AMG) in Frage kommt. Dieses führt dazu, dass das Haftungspotential für den Heilpraktiker erhöht ist.
Konsequenzen im Schadensfall können sich für den Heilpraktiker in Form von zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schadenersatzansprüchen ergeben.
Ihm obliegt daher gegenüber dem Patienten eine sehr hohe Aufklärungspflicht, die im Schadensfall auch dokumentiert sein muss. Hierzu muss alles in geeigneter Form schriftlich dokumentiert werden mit Unterschrift des Patienten.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung für die folgenden Szenarien.
- Der Heilpraktiker verordnet in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel aus einem EU-Mitgliedsstaat bzw. o. g. Vertragsstaat, sofern sie in Deutschland über eine Apotheke bestellt und abgegeben werden und nicht verschreibungspflichtig sind bzw. einen verschreibungspflichtigen Stoff enthalten.
- Der Heilpraktiker wendet in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel direkt beim Patienten an. Dieses gilt für Arzneimittel aus allen Staaten.
- Der Heilpraktiker empfiehlt Arzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Dieses gilt für Arzneimittel aus allen Staaten.
Voraussetzung: Der Heilpraktiker muss den Patienten darüber aufklären, dass die Arzneimittel nicht in Deutschland zugelassen sind.
Versicherungsschutz wird nicht geboten:
- Der Heilpraktiker darf Arzneimittel aus einem Nicht-EU-Staat bzw. o. g. Nicht-Vertragsstaat nicht verordnen (steht unter dem Vorbehalt der ärztlichen Verschreibungspflicht).
Sofern Sie einen Antrag stellen wollen, können Sie mir im Voraus auch gerne mitteilen, wie es sich bei Ihnen genau verhält, mit Angabe des Herkunftslandes des Arzneimittels etc. Ich werde dann dafür sorgen, dass hierfür Versicherungsschutz im Versicherungsschein unter den genannten Voraussetzungen ausdrücklich bestätigt wird.
Sie haben Interesse?
Gerne erhalten Sie weitere Informationen im Detail und unterbreiten Ihnen einen ausführlichen Vorschlag.
AngebotsanfrageLothar J. Riesterer
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