Verhalten im Schadenfall in der Geschäftsinhaltsversicherung
Die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer sehen im Schadenfall bestimmte Obliegenheiten des Versicherten vor, die von ihm zu befolgen sind, um nicht seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu verlieren.
Der heutige Beitrag wendet sich den Obliegenheiten zu, wenn Ihr versichertes Praxisinventar einen Schaden erlitten hat, und Sie daher eine Regulierung durch den Versicherer wünschen.
1) Obliegenheiten bei einem Einbruchdiebstahl/Raub-Schaden
- Sofort Schaden beim Versicherer anzeigen
- Sofort Schaden bei der Polizei melden
- innerhalb von 24 Stunden Stehlgutliste von der Polizei erstellen lassen
- Schadenanzeige komplett und wahrheitsgemäß ausfüllen
- ggf. beschädigte Gegenstände bis zur abschließenden Schadenbearbeitung aufbewahren
Der Versicherer benötigt auch diese Nachweise:
- Strafanzeige bei der Polizei
- Stehlgutliste der Polizei (Auflistung der gestohlenen Gegenstände)
- Fotos der Einbruchspuren
- Anschaffungsrechnungen
- Kostenvoranschlag bei gleichzeitiger Gebäudebeschädigung durch Einbruch (Türen, Zargen, umgebenes Gemäuer, aufgebrochene Fenster, Schlösser etc.)
- Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft
Als Nachweis sollten Sie dem Versicherer Kopien der Inventarliste zur Verfügung stellen, aus denen die gestohlenen oder durch Vandalismus beschädigten / zerstörten Gegenstände ersichtlich sind.
Außerdem sollten Sie die dazugehörigen Anschaffungsrechnungen aus der Buchhaltung beschaffen. Für den Fall, dass Ihnen dies nicht möglich ist, werden Ihnen ggf. ehemalige Lieferanten Rechnungskopien zur Verfügung stellen, damit Sie den Schadennachweis gegenüber dem Versicherer führen können. Kann alles das nicht beschafft werden, versuchen Sie es mit der Angabe vom Anschaffungsjahr, Anschaffungspreis, Gegenstand/Hersteller/Typ.
Aufwendungen die Sie im Rahmen der Schadenermittlungskosten hatten, sollten Sie den Forderung gegenüber dem Versicherer mit einbeziehen.
Weitere Obliegenheiten bei einem Feuerschaden, Leitungswasserschaden, Sturm- oder Hagelschaden, Überspannungsschaden und Elementarschaden werde ich in einem der nächsten Beiträge beschreiben.
Lothar J. Riesterer
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