Berufshaftpflicht Physiotherapie und Osteopathie
Heilpraktiker für Physiotherapie und Physiotherapeuten mit Osteopathie
Preiswerter Top-Versicherungsschutz auch ohne Mitgliedschaft in einem Berufsverband.
Mein heutger Beitrag beschäftigt sich mit der Berufshaftpflichtversicherung für Physiotherapeuten und Heilpraktikern für Physiotherapie die auch Osteopathie ausüben, da deren rechtliche Situation bei der Ausübung der Osteopathie als durchaus problematisch anzusehen ist.
Die Ausübung der Osteopathie zählt in Deutschland zur Ausübung der Heilkunde, und ist daher den Heilwesenberufen vorbehalten; soll heißen, dass diese demnach nur durch den („großen“) Heilpraktiker und Ärzte ausgeübt werden darf.
Nach zum Teil herrschender Meinung dürfen Physiotherapeuten und sektorale Heilpraktiker für Physiotherapie die Osteopathie im Delegationsverfahren auf Verordnung/Delegation eines Heilpraktikers oder Arztes ausüben. Allerdings ist meiner Meinung nach ernsthaft zu hinterfragen, ob die Ausübung der Heilkunde an Nicht-Heilberufler wirklich delegiert werden kann.
Dies wurde zuletzt vom OLG Düsseldorf am 08.09.2015 (Aktenzeichen I-20 U 236/13) verneint. Weiter wurde geurteilt, dass nach Ansicht des Gerichts jedwede Form der Osteopathie nur durch Ärzte oder Heilpraktiker – ohne jede Ausnahme – ausgeübt werden darf.
Es handelt sich jedoch – neben anderen Urteilen von Verwaltungsgerichten – um ein Einzelfallurteil, so dass sich dadurch die Rechtslage weiter verkompliziert. Siehe hierzu auch die Ausführungen zu diesem OLG-Urteil von Rechtsanwalt Dr. René Sasse sowie eine Stellungnahme unter News auf der Website vom Bundesverband für Osteopathie e.V.
Daher gibt es in Hessen als bislang einzigen Bundesland für Osteopathen eine Weiterbildungs- und Prüfungsordnung (WPO-Osteopathie). Somit haben Physiotherapeuten und sektorale HP mit vollumfänglicher Ausbildung analog der Ausbildungsordnung in Hessen die Möglichkeit, eine dahingehende Urkunde zur Ausübung der Osteopathie im Delegationsverfahren zu beantragen. Nur diese Physiotherapeuten dürfen Osteopathie im Delegationsverfahren ausüben, soweit diese Techniken mit denen der Physiotherapie identisch sind (quasi parietal).
Was glauben Sie:
Worauf ist bei einer Berufshaftpflichtversicherung zu achten, wenn Osteopathie durch Physiotherapeuten und sektorale HP ausgeübt wird, obwohl dies rechtlich
ggf. als problematisch anzusehen ist?
Wir haben von einem unserer Versicherungspartner für Physiotherapeuten und Heilpraktikern für Physiotherapie, folgende Regelung an die Hand bekommen:
- Osteopathie kann vollumfänglich analog dem Ausbildungsstand ausgeübt werden
- Versicherungsschutz besteht auch ohne ärztliche Verordnung
Somit ist die Ausübung
- parietaler,
- viszeraler und
- cranio-sacraler Osteopathie
versichert, sofern diese nach dem analogen Kenntnis-/Ausbildungsstand ausgeübt werden kann.
Um darüber hinaus gehende Unsicherheiten auszuschließen, gilt auch als versichert, wenn dem Versicherten
- Fehler bei der Anamnese,
- Indikationserstellung,
- der Nichtbeachtung von Kontraindikationen und
- bei der Befundinterpretation
unterlaufen.
Zu Ihrer Rechtssicherheit: Für Physiotherapeuten und Heilpraktiker für Physiotherapie die Osteopathie ausüben, veranlasse ich einstweilen eine entsprechende Dokumentierung in der Versicherungspolice, solange dies der Versicherer zulässt (Stand: 01.10.2015).
Weitere Vorteile:
– es bedarf keiner Mitgliedschaft in einem Berufsverband,
– ausgesprochen preiswert,
– das Berufsbild des Physiotherapeuten wird komplett versichert,
– ferner sind alle nicht-selbstständigen also angestellten Mitarbeiter(innen)
– sowie sämtliche Praxen innerhalb der BRD mitversichert.
Lothar J. Riesterer
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