EU-DSGVO – was gibt es Neues (I)?
DSGVO-Datenschutzverstöße – es wird Ernst! Bald kommen die ersten Bescheide. Die „Schonfrist“ scheint vorbei zu sein, denn unbemerkt von der Öffentlichkeit sind mittlerweile zahlreiche Bußgeldverfahren am Laufen. Das wird ein Dauerthema. Machen Sie Ihr Unternehmen fit für die DSGVO.
Die Zahl der Anzeigen steigt. Anlass gaben unmittelbar Betroffene, die Unternehmen beschuldigen gegen das DSGVO verstoßen zu haben. Die Behörde MUSS dann diesen Meldungen nachgehen. Moniert wurden nicht erteilte Auskünfte zu gespeicherten Daten, gewünschte Datenlöschungen die ignoriert wurden, nicht rechtskonforme Datenschutzerklärungen auf der Website und so weiter und so fort.
Behörden planen in verschiedenen Bundesländern bei kleinen und großen Unternehmen ohne und mit konkreten Anlass Kontrollen bei den Datenverarbeitungs-Verantwortlichen durchzuführen. Dazu gehört auch die IT-Sicherheit oder SSL-Zertifikate bei Website-Kontaktformularen. Sie müssen dann zu Ihrer Entlastung Unterlagen vorlegen, so wie sie in den Ausführungsbestimmungen der DSGVO festgeschrieben werden.
Damit müssen vielleicht auch Heilpraktiker aber besonders Unternehmen im Gesundheitswesen rechnen, da dort sehr viele personenbezogene Daten gespeichert werden.
Abmahnung durch Wettbewerber?
Die Frage die sich hierbei stellt ist die, ob Verstöße gegen das DSGVO von einem Wettbewerber abgemahnt werden können. Verbraucherzentralen sind der Meinung, dass solche Abmahnungen durch Wettbewerber durchaus EU-Rechtskonform wäre. Bisherige Urteile sind (wie so oft) uneinheitlich.
Das LG Bochum hat am 07.08.2018 beispielsweise geurteilt, dass ein Verstoß von einem Mitbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht geltend gemacht werden kann (Aktenzeichen I-12 O 85/15). Hierbei ging es um den Art. 13 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person.
Das Landgericht Würzburg hat sich am 13.09.2018 in einem Verfügungsverfahren zu dieser Frage so entschieden, dass DSGVO-Verstöße über das UWG (Abmahnung durch Wettbewerber) abmahnfähig und deswegen Unterlassungsansprüche möglich sind (Aktenzeichen: 11O1741/18).
Auch das Oberlandesgericht Hamburg hat sich am 25.10.2018 in einem Fall dazu entschieden, einen solchen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Konkurrenten zuzulassen (Aktenzeichen: 3U66/17).
Wie geht’s weiter?
Meines Erachtens kann auf diesem Gebiet noch viel geschehen. Ich nehme an, es werden auch noch andere Urteile folgen, die anders entscheiden werden als das LG Würzburg oder OLG Hamburg.
Entweder kommt es über den Bundesgerichtshof (BGH) zu einer höchstrichterlichen Entscheidung, bei der der BGH seine Fragen allerdings erst beim Europäischen Gerichtshof (EUGH) einreichen muss, oder es geht viel schneller. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem solchen Fall zur Frage der Wettbewerber Abmahnfähigkeit von DSGB-Rechtsverstößen beim EUGH bereits eine Voranfrage gehalten. Das Ergebnis bleibt bis dahin offen.
Resümee:
Es besteht in bestimmten Bereichen – hier als Beispiel eine Abmahnung ausgelöst durch Wettbewerber – bis auf Weiteres große Rechtsunsicherheiten, da hierzu ganz unterschiedliche Rechtsansichten herrschen. Das ist aufgrund der großen Komplexität und dem „jungen-da-sein“ der DSGVO ganz normal. Es ist also Zeit, falls noch nicht geschehen, sich mit der Thematik intensiv auseinanderzusetzen.
DSGVO-Rechtsschutzversicherung:
Versicherungsmäßig, und darum geht es mir ja, können Sie das Problem teilweise lösen, indem Sie hierfür eine geeignete DSGVO-Rechtsschutzversicherung abschließen.
Hierzu können Sie hier > … alles Weitere nachlesen.
Lothar J. Riesterer
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