Auslandsschäden
Auslandsschäden in der Berufshaftpflichtversicherung
Einige Heilpraktiker und andere Heil- und Gesundheitsberufe sind gelegentlich im Europäischen Ausland tätig. Hierzu stellt sich in der Berufshaftpflichtversicherung die Frage nach dem Versicherungsschutz.
Versicherer tun sich hierbei schwer.
Welche Regelungen für Sie gelten, geht an bestimmter Stelle aus den Versicherungsbedingungen hervor. Hierzu muss man auch im Stande sein diese zu verstehen, falls man keinen kompetenten Ansprechpartner hat, der hierüber schriftlich und verbindlich Auskunft gibt.
Überwiegend sieht eine Berufshaftpflicht sinngemäß folgende Regelung vor:
„Eingeschlossen ist, abweichend von Ziffer (…) AHB, die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, sofern diese auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind, soweit sich der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung im Inland aufgehalten hat.“
Kurz gesagt besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn ein ausländischer Patient, der z.B. hier von einem Heilpraktiker in Deutschland behandelt wurde, dann vom Ausland aus Schadenersatzansprüche stellt. Das wäre bei dieser Regelung versichert. Gerichtsstand ist dann Deutschland.
Teilweise wird diese Regelung zum Beispiel von der Continentale Sachversicherung AG um eine weitere Bestimmung ergänzt, in dem der Versicherer anfügt, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Europäischen Ausland versichert ist, sofern diese Tätigkeit nur gelegentlich und/oder zeitlich befristet erfolgt und im Ausland keine eigene Praxis unterhalten wird.
Der Begriff „Gelegentlich“ ist natürlich ein relativ unbestimmter Begriff, so dass hier der Versicherer festgenagelt werden sollte, was er denn nun konkret darunter versteht. Als Beispiel kann ich hier aufführen, dass z.B. 39 Tage im Jahr als unproblematisch angesehen werden und dies auch noch nach oben hin offen ist, weil zum Beispiel ein Heilpraktiker oder Physiotherapeut in einem Dreiländereck praktiziert.
Ein Dreiländereck wäre z.B. Deutschland. Frankreich, Schweiz oder Deutschland, Österreich, Schweiz oder Belgien, Deutschland, Niederlande usw.
Teilweise findet sich auch folgende Regelung, nach der hier bspw. von der Basler Sachversicherungs-AG unter Vorbehalt keine Begrenzung stattfindet:
„Eingeschlossen ist, abweichend von Ziffer (…) AHB, die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen (…) anlässlich der gesetzlich erlaubten Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Ausland, ausgenommen in USA/Kanada.
Weitere Regelungen existieren je nach Versicherer.
Wenn das für Sie ein Thema ist, beraten wir Sie sehr gerne.
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Lothar J. Riesterer
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