Arzt und Heilpraktiker?
Vom Arzt zum Heilpraktiker
Humanmediziner
Gelegentlich erreichen uns von Ärzten Anfragen zur Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung, da diese in Zukunft eine Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Absatz 1 HeilprG anstreben.
Häufig geschieht dies bspw. dann, wenn in absehbarer Zeit die ärztliche Tätigkeit aus Altersgründen sowieso an den Nagel gehängt werden soll, oder sich der Arzt im bürokratischen Wirrwarr einer Arztpraxis nicht mehr verwirklichen kann. Die wenigen Fälle eines zwanghaften Entzugs einer ärztlichen Approbation, lassen wir hier einmal außen vor.
Was ist zu beachten?
Eindeutig: Die Rechtsstellung der beiden Tätigkeiten ist nicht kompatibel. Eine Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Absatz 1 HeilprG kann nicht erteilt werden. Das trifft auch dann zu, wenn der Arzt erst Heilpraktiker wäre und dann später als Arzt mit Approbation tätig wird. In diesem Fall hätte er zwar weiterhin eine Erlaubnis als Heilpraktiker und eine ärztliche Approbation, darf aber nicht als Arzt-Heilpraktiker gleichzeitig tätig werden, sondern nur als das eine (Heilpraktiker) oder andere (Arzt).
Eine Mischtätigkeit als Arzt und als Heilpraktiker ist also genau so wenig möglich wie eine (räumlich gemeinsame) Berufsausübungsgemeinschaft von einem Arzt und einem Heilpraktiker (Untersuchung, Behandlung). Eine Zusammenarbeit wäre nur dann möglich, wenn eine strikte räumliche und organisatorische Trennung erfolgen würde, so dass es für den Patienten ganz klar ersichtlich wäre, von wem er behandelt wird.
Das und mehr kann der Berufsordnung der Ärzte (BO) entnommen werden. Die entsprechende Fundstelle in der BO der Ärzte ist § 29a – Zusammenarbeit mit Dritten sowie diverse Gerichtsentscheidungen. Beispielhaft sei hier das Bayerische Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 19.01.2010, Az.: M 16 K 09.544 aufgeführt —> hier weiterlesen https://openjur.de/u/481606.html
Schlussfolgerung
Um als Heilpraktiker tätig werden zu können, muss ein Arzt laut verbindlichem Standesrecht seine Approbation abgeben. Sonst kann ihm keine Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Absatz 1 HeilprG erteilt werden kann. Sein Akademischer Titel „Dr. med.“ kann weiterhin beibehalten werden. Ohne eine Approbation darf eine ärztliche Heilkunde nicht mehr ausgeübt werden.
Nach § 8 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) besteht später die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen, sofern diese zuvor freiwillig zurückgegeben wurde.
Ausnahme Zahnmediziner
Ausnahmen bilden hier Zahnärzte. Sofern ein Zahnmediziner seine „Mischtätigkeit“ räumlich/organisatorisch strikt trennt, kann der Zahnarzt auch als Heilpraktiker tätig werden. Beispielsweise weil er rein kosmetisch-ästhetisch tätig werden möchte. Als Zahnarzt wird ihm dies eindeutig untersagt. Als Heilpraktiker ist ihm dieses erlaubt.
Berufshaftpflichtversicherung
Um eine Tätigkeit als Heilpraktiker auszuüben, ist je nach Bundesland eine Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung verpflichtend. Auch Berufsverbände schreiben ihren Mitgliedern den Abschluss einer Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung vor. Losgelöst hiervon ist dies aber generell eine Berufshaftpflicht zu empfehlen. Sehr gute Angebote erhalten Sie bereits ab einem Jahresbeitrag von 90,- Euro zzgl. 19 % Versicherungssteuer.
Angebotsanfrage > HeilpraktikerLothar J. Riesterer
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