Verjährung und Nachhaftung
Heilpraktiker im Ruhestand oder bei endgültiger Beendigung der versicherten Tätigkeit. Fragen zur Verjährung und Nachhaftung und Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung.
Vereinzelt werden Schäden gemeldet, deren Ursache einige Jahre zurückliegen. Was aber ist, wenn eine Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung gar nicht mehr besteht, weil sich der Versicherte im Ruhestand befindet oder seine Tätigkeit vollständig beendet hat?
Die Verjährungsfrist für Behandlungsfehler
beträgt nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) drei Jahre. Aber, nach § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Soll heißen, eine Verjährung von 3 Jahren beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Patienten, der ja medizinischer Laie ist, solche Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die aus der Behandlung resultierenden Beschwerden gegenüber dem Heilpraktiker bzw. Heilbehandler geltend gemacht werden können. Somit können theoretisch, nachträgliche Schadenersatzforderungen auch erst nach vielen Jahren gestellt werden.
Versicherungsschutz Ihrer Berufshaftpflichtversicherung
An sich besteht nur solange Versicherungsschutz, wie ein Vertrag besteht und Beiträge entrichtet werden. Jedoch gibt es hierzu im Bereich der Heilwesen Berufshaftpflichtversicherung abweichende Regelungen.
Geregelt wird dies in den Versicherungsbedingungen über eine sog. Nachhaftung.
Was ist das denn?
Für den Fall des vollständigen und dauernden Risikofortfalls (z. B. Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, nicht aber aus irgendwelchen anderen Gründen wie etwa Änderung der beruflichen Fachrichtung, Kündigung durch einen der Vertragspartner) besteht weiterhin und in der Regel – ohne weitere Beitragszahlung – kostenfreier Versicherungsschutz auf Grundlage der jeweiligen Versicherungsbedingungen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten beruflichen Tätigkeiten resultieren. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung angezeigten und ausgeübten Risiken (z.B. als Arzt oder Heilpraktiker).
Fazit
Wird eine versicherte Tätigkeit aus Altersgründen aufgegeben, oder es wird eine vollständig Aufgabe der Praxis beschlossen, leistet die gekündigte Haftpflichtversicherung mehrere Jahre weiter, für erst danach bekannt gewordene Schadenersatzansprüche, die vor der Beendigung des Versicherungsschutzes entstanden sind.
Ob und wie lange eine Nachhaftung besteht, richtet sich danach, was der jeweilige Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen vorsieht. In der Regel sind dies 3, 5 bis zu 10 Jahre und vereinzelt ohne jede zeitliche Begrenzung. In Abgrenzung zum Arztberuf dürfte ein Zeitraum von 10 Jahren als ausreichend anzusehen sein.
AngebotsanfrageLothar J. Riesterer
Neueste Artikel von Lothar J. Riesterer (alle ansehen)
- Lamas, Alpakas, Pferde, Kleintiere in der Therapie - 20. Juli 2023
- Fernbehandlungen mittels Online-Beratung - 28. April 2020
- Arzt und Heilpraktiker? - 15. Oktober 2019
- Fadenlifting bei der Württembergische Versicherung AG - 24. Juli 2019
- Fadenlifting bei der Continentale Sachversicherung AG - 16. Juli 2019