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	<title>EU-Richtlinie 2011/24/EU Archive - Berufshaftpflichtversicherung für alle ... und mehr</title>
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	<description>Versicherungsberatung mit WeitBlick ... seit über 30 Jahren</description>
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	<title>EU-Richtlinie 2011/24/EU Archive - Berufshaftpflichtversicherung für alle ... und mehr</title>
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	<item>
		<title>Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/24/EU</title>
		<link>https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/umsetzung-der-richtlinie-201124eu/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lothar J. Riesterer]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jul 2015 11:32:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berufshaftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Berufshaftpflichtversicherung Heilpraktiker]]></category>
		<category><![CDATA[Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Richtlinie 2011/24/EU]]></category>
		<category><![CDATA[Patientenmobilitätsrichtlinie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Patientenmobilitätsrichtlinie Das Europäische Parlament und der Rat haben mit der Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011 beschlossen, dass die Einwohner der Europäischen Union selbstbestimmt darüber entscheiden können, in welchem Land der EU sie ambulante oder stationäre  Gesundheitsdienstleistungen beanspruchen wollen (grenzüberschreitende <span class="excerpt-dots">&#8230;</span> <a class="more-link" href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/umsetzung-der-richtlinie-201124eu/"><span class="more-msg">Weiterlesen &#8594;</span></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/umsetzung-der-richtlinie-201124eu/">Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/24/EU</a> erschien zuerst auf <a href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de">Berufshaftpflichtversicherung für alle ... und mehr</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Patientenmobilitätsrichtlinie</strong></p>
<p>Das Europäische Parlament und der Rat haben mit der <a href="http://www.bmg.bund.de/glossarbegriffe/p-q/patientenmobilitaetsrichtlinie.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>Richtlinie 2011/24/EU vom 9. März 2011</strong></a> beschlossen, dass die Einwohner der Europäischen Union selbstbestimmt darüber entscheiden können, in welchem Land der EU sie ambulante oder stationäre  Gesundheitsdienstleistungen beanspruchen wollen (grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung).</p>
<p><span id="more-2822"></span></p>
<p>Die Regelungen sind umfangreich und im Einzelnen komplex. Kurz gesagt geht es um Bestimmungen zu den Themen:</p>
<ul style="list-style-type: square;">
<li>Kostenerstattung von EU-Auslandsbehandlungen</li>
<li>Patientenaufklärung /-schutz</li>
<li>Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten</li>
<li>Regelungen zu sicherer und hochwertiger Patientenversorgung</li>
<li>Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch</li>
<li><span style="color: #0000ff; background-color: #ff9900;"><strong>Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung</strong></span></li>
<li>und vielem mehr</li>
</ul>
<p>Die Richtlinie <strong>musste</strong> bei den einzelnen EU-Mitgliedsstatten bis zum 25. Oktober 2013 umgesetzt werden; soll heißen, in Gesetzesform gegossen werden.</p>
<p><strong>Umsetzung</strong></p>
<p>Erstmals umgesetzt wurde die Richtlinie 2011/24/EU von der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales für das <strong>Land Brandenburg</strong> am 12. August 2014. Maßgeblich ist hierbei die Umsetzung in ein Gesetz, welches Spielräume zur EU-Richtlinie bietet.</p>
<p>Das Arbeitspapier lautete:</p>
<p><strong>Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz &#8211; PatMobRLUG).</strong></p>
<p>Hierin wurden von der <strong>Berliner Senatsverwaltung</strong> erstmals <strong>die konkreten Berufe</strong> der vom Gesetz betroffenen Gesundheitsdienstleister (natürliche / juristische Personen) einstweilen abschließend definiert und aufgeführt. Das ist sehr hilfreich, da &#8222;Gesundheitsdienstleister&#8220; einen etwas unbestimmten Begriff darstellt. Als (EU-) Gesundheitsdienstleister definiert wurden die folgenden Berufe:</p>
<ul style="list-style-type: disc;">
<li>Ärztinnen und Ärzte,</li>
<li>Zahnärztinnen und Zahnärzte,</li>
<li>Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten</li>
<li>Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen und -therapeuten,</li>
<li>Apothekerinnen und Apotheker,</li>
<li>Diätassistentinnen und Diätassistenten,</li>
<li>Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,</li>
<li>Hebammen und Entbindungspfleger,</li>
<li>Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie</li>
<li>Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger,</li>
<li>Logopädinnen und Logopäden,</li>
<li>Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister,</li>
<li>Physiotherapeutinnen und -therapeuten,</li>
<li>Altenpflegerinnen und –pfleger,</li>
<li>Orthoptistinnen und Orthoptisten</li>
</ul>
<p>&#8211; sowie</p>
<ul style="list-style-type: disc;">
<li>Krankenhäuser,</li>
<li>Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO),</li>
<li>Medizinische Versorgungseinrichtungen (§ 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V),</li>
<li>Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisnetze,</li>
<li>Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Absatz 2 SGB V),</li>
<li>Praxiskliniken (§ 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V),</li>
<li>Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V),</li>
<li>psychiatrische und geriatrische Institutsambulanzen (§§ 118, 118a SGB V),</li>
<li>von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen, z. B. Geburtshäuser (vgl. § 134a SGB V),</li>
<li>Einrichtungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V),</li>
<li>Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 37b SGB V),</li>
<li>ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize (§ 39a SGB V),</li>
<li>sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB V),</li>
<li>Einrichtungen der Behindertenhilfe und stationäre Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der ambulan-ten Behandlung (§§ 119a und 119b SGB V) und</li>
<li>Pflegeeinrichtungen, soweit sie nach den §§ 63 ff. SGB V behandeln.</li>
</ul>
<p><strong>Andere Bundesländer machten es sich einfacher und definieren die von der EU-Richtlinie 2011/24/EU betroffenen Berufe folgendermaßen:</strong></p>
<p><em>&#8222;Angehörige der Gesundheitsberufe sind Ärztinnen und Ärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Zahnärztinnen und -ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger oder Apothekerinnen und Apotheker <strong>oder andere Fachkräfte</strong>, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem<strong> reglementierten Beruf</strong> im Sinne von Artikel 3 Absatz 1a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2009 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 49; ABl. L 271 vom 16.102007, S. 18; ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28) vorbehalten sind oder Personen, die nach den Vorschriften des Bundes und der Länder als Angehörige eines <strong>reglementierten Gesundheitsberufes</strong> gelten.&#8220;</em></p>
<p><span style="background-color: #c0c0c0;"><strong>Meine Anmerkung</strong>:</span> Reglementierte Gesundheitsberufe sind Berufe, die einen bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsweg <span style="text-decoration: underline;"><strong>verbindlich</strong></span> vorschreiben.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Der oben aufgeführte Personenkreis ist seit dem <a href="http://www.bmg.bund.de/presse/pressemitteilungen/2013-04/eu-richtlinie-zur-kostenerstattung.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>25. Oktober 2013</strong></a> gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, falls noch nicht geschehen.</p>
<p><a href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/?p=2450" target="_blank" rel="noopener"><strong>Heilpraktiker</strong></a> werden von <strong>diesem Gesetz nicht berührt</strong>, da dieses Berufsbild im EU-Ausland schlichtweg &#8222;nicht existiert&#8220; und einen deutschen Sonderweg darstellt. Somit kann ein Heilpraktiker keine legale, grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Sinne einer gesetzlich normierten EU-Patientenmobilität erbringen. Siehe auch meinen <a href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/?p=2450" target="_blank" rel="noopener"><strong>Beitrag</strong></a> vom 31.03.2015.</p>
<hr />
<p>Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung sollte für die aufgeführten &#8211; aber auch alle anderen &#8211; &#8222;Gesundheitsdienstleister&#8220; bzw. <a href="http://www.bmg.bund.de/themen/gesundheitssystem/gesundheitsberufe/gesundheitsberufe-allgemein.html" target="_blank" rel="noopener">Gesundheitsberufe</a> selbstverständlich sein.</p>
<p>Eine Berufshaftpflichtversicherung für Heilpraktiker sollte sowieso obligatorisch sein, da er auch verschuldensunabhängig in Schwierigkeiten geraten kann, denn es genügt schon der reine Vorwurf, von dem er sich dann &#8211; notfalls vor Gericht &#8211; zu entlasten hat.</p>
<p>Gerne unterbreiten wir Ihnen zur Berufshaftpflichtversicherung einen Vorschlag.</p>
<a href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/?p=423" class="su-button su-button-style-default" style="color:#000000;background-color:#dd9933;border-color:#b17b29;border-radius:0px" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><span style="color:#000000;padding:6px 18px;font-size:14px;line-height:21px;border-color:#e8b871;border-radius:0px;text-shadow:none"><i class="sui sui-play" style="font-size:14px;color:#000000"></i> Angebotsanfrage</span></a>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflicht zum Abschluss einer Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung?</title>
		<link>https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/pflicht-zum-abschluss-einer-heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lothar J. Riesterer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2015 18:48:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berufshaftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[2011/24/EU]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsordnung für Heilpraktiker]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Richtlinie 2011/24/EU]]></category>
		<category><![CDATA[Pflicht zur Berufshaftpflicht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/?p=2450</guid>

					<description><![CDATA[<p>Immer wieder wird von manchen &#8222;Kollegen&#8220; und &#8222;Unternehmensberatern&#8220; unkritisch behauptet, dass gemäß Artikel 17 der Heilpraktiker Berufsordnung oder der EU-Richtlinie 2011/24/EU der Abschluss einer Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung für jeden Heilpraktiker verpflichtend sei. In der Berufsordnung für Heilpraktiker steht: &#8222;Heilpraktiker verpflichten sich <span class="excerpt-dots">&#8230;</span> <a class="more-link" href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/pflicht-zum-abschluss-einer-heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung/"><span class="more-msg">Weiterlesen &#8594;</span></a></p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder wird von manchen &#8222;Kollegen&#8220; und &#8222;Unternehmensberatern&#8220; unkritisch behauptet, dass gemäß <strong>Artikel 17</strong> der <strong>Heilpraktiker Berufsordnung</strong> oder der <strong>EU-Richtlinie 2011/24/EU</strong> der Abschluss einer Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung für jeden Heilpraktiker verpflichtend sei.</p>
<p><span id="more-2450"></span></p>
<p>In der Berufsordnung für Heilpraktiker steht:</p>
<p><em>&#8222;Heilpraktiker verpflichten sich zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Der Abschluss einer zusätzlichen <a href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/?p=1169" target="_blank" rel="noopener">Strafrechtsschutzversicherung</a> wird empfohlen.&#8220;</em></p>
<p>Das stimmt nur teilweise. Dazu gleich mehr zu den Hintergründen.</p>
<p>Zunächst soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass es für den Abschluss einer (möglichst hochwertigen) Berufshaftpflichtversicherung zahlreiche gute Gründe gibt. Dies auch aus der Sicht eines Geschädigten &#8211; der sonst keine Chance hätte, seinen erlittenen Schaden zumindest finanziell kompensiert zu bekommen. Es gibt also auch eine äthisch-moralische Komponente zum Abschluss einer solchen Versicherung.</p>
<p>Die besagte Berufsordnung für Heilpraktiker wurde 1992 von den sechs Heilpraktiker <strong>Bundesverbänden</strong> formuliert und niedergeschrieben. Es handelt sich quasi um eine Vereinssatzung die für deren Mitglieder verpflichtend sind.</p>
<p>Wenn Sie in keinem Bundesverband Mitglied sind, und auch nicht in einem anderen Berufsverband Mitglied sind, der es zur Pflicht macht eine Berufshaftpflichtversicherung in freier Auswahl zu unterhalten, sind Sie zu einem Abschluss nicht verpflichtet.</p>
<p>Brandenburgisches Patientenmobilitätsumsetzungsgesetz:</p>
<p>Als Pflicht zum Abschluss einer Heilpraktiker Berufshaftpflichtversicherung wird von dem Einen oder Anderen auch gerne das <strong>Bundesland Brandenburg</strong> angeführt, welches als erstes und bisher einziges Bundesland durch Gesetz die <strong>EU-Richtlinie 2011/24/EU</strong> für Heilpraktiker tatsächlich als eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in Kraft gesetzt hat (§ 4 BbgPat-MobUG). Andere Bundesländer haben sich bisher dieser Pflicht (noch) nicht angeschlossen (Stand: 01/2016).</p>
[Aktualisierung 21.09.2016]: Als zweites Bundesland besteht für Heilpraktiker nun auch in <strong>Bayern</strong> die Pflicht eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Weitere Details entnehmen Sie &#8230; <a href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/?p=3900">bitte hier weiterlesen</a>.</p>
<p><strong>Die EU-Richtlinie 2011/24/EU soll die <em>&#8222;Ausübung der Patientenrechte in der grenzüber-schreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsrichtlinienumsetzungsgesetz &#8211; PatMobRLUG)&#8220;</em> regeln. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist hierbei nur ein Punkt &#8211; unter sehr vielen anderen.<br />
</strong></p>
<p>Das Heilpraktiker nicht zu den Betroffenen zählen können &#8211; ist wohl von vorneherein klar, da durch diese Berufsgruppe keine durch Krankenkassen grenzüberschreitende, erstattungsfähige Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.</p>
<p><strong><a href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/?p=2822" target="_blank" rel="noopener">Welche Berufsgruppen davon wirklich betroffen sind, entnehmen Sie bitte meinem Beitrag vom 23.07.2015, der Sie über die Hintergründe aufklären soll.</a></strong></p>
<hr />
<p>Ich kann aber nur jedem Heilpraktiker dringend empfehlen, eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung zu haben, da es sich &#8211; losgelöst von der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens, um ein theoretisch existentiell zerstörendes bzw. gefährdendes Risiko handelt, als Heilbehandler tätig zu werden. Solche Risiken können alleine nicht mehr getragen werden, sondern werden sinnvollerweise auf einen kompetenten Versicherer übertragen.</p>
<p>Dabei kann schon alleine der reine Vorwurf eines Schadens kritisch werden, da ein ggf. rechtschutzversicherter Patient an einen Fachanwalt für Medizinrecht herantritt, um einen vermeintlich gesundheitlichen Schaden einzuklagen.</p>
<p><strong>Mit dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung übernimmt der Versicherer für Sie folgende Aufgaben:</strong></p>
<p>Er prüft zunächst ob Sie, als Versicherter, gegenüber dem Geschädigten der gesetzlichen Haftung unterliegen. Ist eine solche Haftung gegeben, so wird als nächstes geprüft, ob die Ansprüche des Geschädigten der Höhe nach berechtigt sind, und vom Versicherungsschutz umfasst werden.</p>
<p>Verläuft die <b>Haftungsprüfung positiv</b>, so wird der Versicherer berechtigte Ansprüche des Geschädigten bedingungsgemäß befriedigen. Verläuft die <b>Haftungsprüfung negativ</b>, dann wehrt der Versicherer die Ansprüche ab. Sollten Sie als Versicherungsnehmer vom Anspruchsteller daraufhin verklagt werden, so führt der Versicherer den Rechtsstreit auf eigene Kosten und in Ihrem Namen (so genannte Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung). Bei ungünstigem Prozessausgang – das Gericht verurteilt Sie zur Zahlung – muss der Versicherer, außer der eigentlichen Entschädigungsleistung, auch die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.</p>
<p><strong>Stand: 2017</strong></p>
<hr />
<p>Gerne unterbreiten wir Ihnen zur Berufshaftpflicht einen Vorschlag.</p>
<a href="https://heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de/?p=423" class="su-button su-button-style-default" style="color:#000000;background-color:#dd9933;border-color:#b17b29;border-radius:0px" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><span style="color:#000000;padding:6px 18px;font-size:14px;line-height:21px;border-color:#e8b871;border-radius:0px;text-shadow:none"><i class="sui sui-play" style="font-size:14px;color:#000000"></i> Angebotsanfrage</span></a>
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